Brandenburg

Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung

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Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung vom 29. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 13], S.295)

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Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung vom 29. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 13], S.295) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Folgende Gebietsänderungen werden bestätigt: aus dem Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73) die ehemalige Gemeinde Selbelang bleibt gemäß § 2 Abs. 2 in die dem Amt Friesack angehörende Gemeinde Paulinenaue eingegliedert, die ehemalige Gemeinde Wachow bleibt gemäß § 5 Abs. 1 in die Stadt Nauen eingegliedert, die ehemaligen Gemeinden Kotzen, Kriele und Landin bleiben gemäß § 6 Abs. 2 zu der neuen Gemeinde Kotzen zusammengeschlossen, die ehemalige Gemeinde Rottstock bleibt gemäß § 12 in die Gemeinde Gräben eingegliedert, die ehemalige Gemeinde Trechwitz des Amtes Emster-Havel bleibt gemäß § 13 Abs. 2 in die Gemeinde Kloster Lehnin eingegliedert, aus dem Fünften Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 82), das durch Gesetz vom 1. Juli 2003 (GVBl. I S. 187) geändert worden ist, die ehemalige Gemeinde Werbig bleibt gemäß § 12 in die Stadt Seelow eingegliedert und die ehemalige Gemeinde Boberow bleibt gemäß § 25 Abs. 1 in die Gemeinde Karstädt eingegliedert und aus dem Sechsten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93) die ehemalige Gemeinde Pätz bleibt gemäß § 1 Abs. 2 in die Gemeinde Bestensee eingegliedert, die ehemaligen Gemeinden Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf bleiben gemäß § 9 Abs. 1 in die Stadt Königs Wusterhausen eingegliedert und die ehemaligen Gemeinden Gosen und Neu Zittau bleiben gemäß § 23 Abs. 2 zu der neuen Gemeinde Gosen-Neu Zittau zusammengeschlossen. (2) Die übrigen Regelungen des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73) und des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 82), das durch Gesetz vom 1. Juli 2003 (GVBl. I S. 187) geändert worden ist, und des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93) bleiben unberührt. § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 29. Juni 2004 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.