Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.10.2007 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.10.2007 Fassung Gültig ab 01.09.2026 Vom 22. Oktober 2007 Aufgrund der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet: 1. Abschnitt 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu eingefügt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021; Absatz 4 angefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 vom 4. März 2024 (ABl. L 2024/782, 31.5.2024), geändert worden ist, um. (2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist 1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben. (3) Die Regelungen dieser Verordnung finden auf die Lehramtsbefähigungen aus Drittstaaten, die nicht unter § 2 Absatz 1 fallen, entsprechende Anwendung, wenn 1. die Lehramtsbefähigungen auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses erworben wurden und 2. die Inhaberin oder der Inhaber der Lehramtsbefähigung Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Der Nachweis der Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 ist zu erbringen durch 1. den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache, 2. das „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts oder ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) einer anderen Einrichtung, sofern dieses Sprachzertifikat auf der Grundlage eines dem Goethe-Zertifikat vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben wird oder 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2, das vom Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung durchgeführt wird. (4) Die Anerkennungsbehörde eröffnet das Anerkennungsverfahren auch dann, wenn ein Nachweis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 auf dem Niveau C1 vorliegt. Ergibt die Prüfung der Anerkennungsbehörde, dass keine wesentlichen Unterschiede gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stellt die Anerkennungsbehörde den Nachweis der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 durch Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sicher. Sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erforderlich, gilt der Nachweis der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit dem Bestehen der Ausgleichsmaßnahme als erbracht.“   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu eingefügt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. (1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um dort eine volle Befähigung zum Lehramt zu erlangen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen, wenn 1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und 2. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für ein Lehramt erforderlichen Vor- und Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach § 4 aufweisen oder die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden. Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittstaat ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt. Ein Berufsqualifikationsnachweis liegt auch dann vor, wenn eine volle Befähigung zu einem Lehramt gemäß Satz 1 allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, aufgrund eines vom Herkunftsstaat vorgesehenen, aber in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht durchgeführten Einstellungsverfahrens im Herkunftsstaat oder aufgrund anderer nicht mit der Berufsqualifikation zusammenhängender Gründe nicht erworben wurde. (2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, in dem die Ausübung des Lehrerberufs nicht reglementiert ist, den Lehrerberuf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatz 1 anzuerkennen, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Lehrerberufes vorbereitet wurde. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht erforderlich. (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als partieller Zugang zur Berufstätigkeit anerkannt, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird, 2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer vollständigen Ausbildung für das Lehramt gleichkäme und 3. sich die berufliche Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten des Lehrerberufs trennen lässt. Der partielle Zugang ist zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. (4) Die Anerkennung ermöglicht der antragstellenden Person die Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufes unter denselben Voraussetzungen wie Inhaberinnen und Inhabern einer entsprechenden nordrhein-westfälischen Qualifikation. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Anerkennungsantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu eingefügt  durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Absatz 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 638 Absatz 2 (alt) ersetzt durch Absätze 2 und 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Der Anerkennungsantrag ist an das für Schulen zuständige Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes zu bestimmende Behörde (Anerkennungsbehörde) oder den einheitlichen Ansprechpartner zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs, 2. Hochschuldiplome oder Prüfungszeugnisse einschließlich Prüfungsnote, 3. Studiennachweise oder Studienbuch, 4. gegebenenfalls Studien- und Prüfungsordnung, 5. Nachweis der Staatsangehörigkeit, 6. Nachweise über berufliche Tätigkeit im Primar- oder Sekundarbereich (soweit vorhanden), . eine Erklärung, ob die Anerkennung gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt von der Anerkennungsbehörde oder einer anderen Behörde ausgesprochen oder abgelehnt worden ist und 8. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigung oder Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden. „(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen. Sonstige Unterlagen können auch in englischer Sprache oder mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Satz 2 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen.  (3) Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Die Unterlagen sind mindestens in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben und soweit unbedingt geboten, können auch beglaubigte Dokumente verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bewertung der Berufsqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu eingefügt und Überschrift des 4. Abschnittes geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit der Befähigung für das beantragte Lehramt vergleichbar sind und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise wesentliche Unterschiede aufweisen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die wesentlichen Unterschiede durch Berufserfahrung, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen werden. (2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildung bezieht und 2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen. (3) Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die Möglichkeit einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung wählen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. In den übrigen Fällen legt die Anerkennungsbehörde als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung fest. Die Anerkennungsbehörde kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Frist für die Ausübung des Wahlrechts setzen. (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Anerkennungsbehörde die Anerkennung ablehnen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. (5) Ist ein Berufsqualifikationsnachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt, bereits von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, erkennt die Anerkennungsbehörde diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1 an, soweit die Lehramtsbefähigung des anderen Landes in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Anerkennungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu eingefügt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016;  Absatz 6 geändert und Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 638 Absatz 4 ersetzt und Absatz 8 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern. (2) Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt, die Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, um feststellen zu können, ob diese sich von der in Nordrhein-Westfalen geforderten Ausbildung wesentlich unterscheidet. Falls erforderlich, wendet sich die Anerkennungsbehörde an die Kontaktstelle oder eine andere Stelle des Herkunftslandes. Bestehen begründete Zweifel an der Authentizität von Dokumenten, können Bestätigungen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat verlangt werden. (3) Für den Informationsaustausch zwischen der Anerkennungsbehörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die Übermittlung von Informationen im Sinne des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG übergreifende Regelungen für nordrhein-westfälische Berufe getroffen werden, finden diese vorrangig Anwendung. (4) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden. Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die unter den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 fallen, kann die Fristverlängerung nach Satz 2 höchstens einen Monat betragen. (5) Soweit wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 festgestellt worden sind, die nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder sonstige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 ausgeglichen werden, muss der Bescheid zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller folgende Informationen mitzuteilen: 1. das Niveau der in Nordrhein-Westfalen verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Qualifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG, 2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können, 3. die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 einschließlich Dauer und wesentliche Inhalte eines Anpassungslehrgangs sowie Prüfungsgegenstände und Verfahren einer Eignungsprüfung und 4. das Wahlrecht zwischen den Ausgleichsmaßnahmen, soweit dieses nach § 4 Absatz 3 Satz 2 besteht. (6) Die im Herkunftsland erworbene Note wird in das deutsche Notensystem übertragen. (7) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt werden. Über eine absolvierte Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt, über einen absolvierten Anpassungslehrgang stellt die Anerkennungsbehörde einen Bescheid aus. (8) Für ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet § 18a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zulassungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu eingefügt und Überschrift des 4. Abschnittes geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021. (1) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung erfolgt nur, wenn wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 festgestellt wurden. (2) Bewerbungen für den Anpassungslehrgang sind in der Regel bis zum 28. Februar oder 31. August eines Jahres an die Anerkennungsbehörde zu richten. Bewerbungen für die Eignungsprüfung sind jederzeit möglich. Der Bewerbung sind über die Nachweise nach § 3 Absatz 1 hinaus beizufügen: 1. ein Passbild mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen, 2. ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Einstellung in den Schuldienst gesundheitlich geeignet und frei von ansteckenden Erkrankungen ist, sowie ein Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, 3. ein erweitertes Führungszeugnis, 4. eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, 5. für eine Ausgleichsmaßnahme im Fach Sport die Nachweise nach Satz 1 Nummer 9 der Anlage 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 6) geändert worden ist und 6. für eine Ausgleichsmaßnahme in den Fächern Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre oder Islamische Religionslehre die Nachweise nach Satz 1 Nummer 8 der Anlage 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung. (3) Nicht fristgerechte und unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 5 können bis zu einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Termin nachgereicht werden. Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungs- oder Prüfungstermin. (4) Mit der Bewerbung um Zulassung zu Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung übt die antragstellende Person ihr Wahlrecht unwiderruflich aus. (5) Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen (§ 4 Absatz 3 Satz 2), oder nach der Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 4 Absatz 3 Satz 3) durchgeführt werden. 2. Abschnitt Anpassungslehrgang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Organisation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 7 in §§ 7 bis 10 durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf das der nachgewiesenen Lehramtsbefähigung unter funktionalen Gesichtpunkten vergleichbare Lehramt in Nordrhein-Westfalen bezieht, üben die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger (Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder) die Lehrertätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil. (2) Die Anerkennungsbehörde legt die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Verlängerungen auf bis zu drei Jahre sind auf Antrag möglich, wenn dies zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nachträglich erforderlich scheint. Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer zu vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer des Anpassungslehrganges nicht angerechnet. (3) Anpassungslehrgänge werden von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt. Die Anerkennungsbehörde beauftragt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und weist die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer der zuständigen Bezirksregierung zur Einstellung zu. Der Anpassungslehrgang wird im Seminar für das Lehramt durchgeführt, auf das sich das Anerkennungsverfahren bezieht. (4) Die zuständige Bezirksregierung stellt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer für die festgelegte Lehrgangszeit in ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit zum Land Nordrhein-Westfalen ein. Einstellungstermine orientieren sich an den jeweiligen Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Durchführung des Anpassungslehrgangs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 7 in §§ 7 bis 10 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; § 8 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021. (1) Der Anpassungslehrgang kann umfassen: 1. eine methodisch-didaktische und gegebenenfalls ergänzende fachwissenschaftliche Unterweisung, 2. eine schulpraktische Unterweisung. Sofern erforderlich, kann eine fachwissenschaftliche Zusatzausbildung an einer Hochschule oder in Verbindung mit einer Hochschule erfolgen. (2) Die methodisch-didaktische und gegebenenfalls fachwissenschaftliche Unterweisung wird im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung, die schulpraktische Unterweisung an einer Ausbildungsschule durchgeführt, die dem jeweiligen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zugeordnet ist. (3) Verantwortlich für die Durchführung des Anpassungslehrgangs ist die Leiterin oder der Leiter des Seminars. Die Fachleiterinnen und Fachleiter sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleitung im Rahmen der schulpraktischen Unterweisung weisungsberechtigt. Die Vorgesetzteneigenschaft der Leiterin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.