Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich

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Quellenkennung: f579e878-4966-40fa-89ef-1c6c1aea2ef4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.10.2007 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung bleibt unberührt. (4) Insbesondere für die schulischen Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang empfiehlt es sich daher, über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem Niveau zu verfügen, die den in § 1 Absatz 3 Satz 2 aufgeführten Nachweisen entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausbildungsveranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 7 in §§ 7 bis 10 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ist verbindlich. (2) Ausbildungsveranstaltungen sind: 1. an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Seminarveranstaltungen in den Fächern des Anerkennungsverfahrens unter Berücksichtigung der durch die Ausbildung im Herkunftsland nachgewiesenen Qualifikationen 2. an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht umfasst. Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel wöchentlich 12 Stunden. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen in erforderlichem Umfange Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Bewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 7 in §§ 7 bis 10, umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016;§ 10 Absatz 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021. (1) Leistungen, die im Rahmen des § 8 Absatz 1 erbracht werden, können Gegenstand einer Bewertung sein. (2) In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer in jedem Fach in der Regel eine Unterrichtsprobe, die bewertet wird. Abweichend von Satz 1 hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer 1. im Falle der Ausbildung in nur einem Fach in jedem Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben in diesem Fach oder 2. im Fall der Ausbildung in drei Fächern in jedem Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben aus diesen Fächern, wobei die Unterrichtsproben des Anpassungslehrgangs insgesamt alle drei Fächer umfassen sollen. Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden. (3) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsproben in einem Lehrgangsbericht zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 19 zusammengefasst. Die Gesamtbewertung muss auch berücksichtigen, ob die Kompetenzen in der deutschen Sprache für den Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten ausreichen. Der Lehrgangsbericht wird den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer Teilnahmebescheinigung ausgehändigt. (4) Wird der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist er nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal für längstens sechs Monate verlängert werden, soweit dadurch die dreijährige Höchstdauer nicht überschritten wird. Wird er auch nach der Verlängerung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, gilt er als endgültig nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Beendigung des Anpassungslehrgangs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 in § 11 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; § 11 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021. (1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden, das Ziel des Anpassungslehrgangs nach Auffassung der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie der Leitung des Seminars offensichtlich nicht erreicht werden kann oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen. (2) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs erfolgt die Entlassung aus dem Beschäftigtenverhältnis. Erfolgte die Entlassung, weil das Ziel des Anpassungslehrgangs offensichtlich nicht erreicht werden konnte, kann eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn seit der Entlassung höchstens zwei Jahre verstrichen sind und die Teilnehmerin oder der Teilnehmer glaubhaft macht, dass die zu der Entlassung führenden Gründe einem Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs nicht länger entgegenstehen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Wiedereinstellung ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Entgelt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 11 in §§ 12 bis 14 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer erhalten während der Dauer des Lehrgangs ein Entgelt in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. 3. Abschnitt Eignungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Prüfungsmaßstab Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 11 in §§ 12 bis 14 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die antragstellende Person bereits über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrberufs in einem Mitgliedstaat verfügt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 11 in §§ 12 bis 14 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) Hat die antragstellende Person sich entschieden, eine Eignungsprüfung abzulegen, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: 1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, 2. eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder für jedes Fach, in dem geprüft wird, 3. ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrerin oder ein Lehrer der Schule, an der die Unterrichtsproben stattfinden. Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertretung bestellt. (2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann übernehmen, wer 1. in der Leitung oder Geschäftsführung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen, 2. als schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent einer oberen Schulaufsichtsbehörde, 3. in der Leitung eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder eines Seminars tätig ist und in der Regel die Befähigung für das betreffende oder ein entsprechendes Lehramt besitzt, für das die Prüfung abgenommen wird. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig; sie treffen Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Prüfungsleistungen, Termine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 15 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.     (1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus: 1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern, 2. einer mündlichen Prüfung. (2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Unterrichtsproben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 in § 16 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Unterrichtsprobe im Benehmen mit der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schulleitung die Schule, die Lerngruppe und die Aufgaben für die Unterrichtsprobe. (2) Für jede Unterrichtsprobe fertigt der Prüfling eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde an und legt sie vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor. Die Vorbereitungszeit dafür beträgt eine Woche. (3) Die Unterrichtsproben werden am Prüfungstage beurteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 in § 17 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die zweite Unterrichtsprobe als Einzelprüfung statt und dauert bis zu 120 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten. Sie ist inhaltlich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 bezogen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Beurteilung, Zeugnis, Bescheinigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 in § 18 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) An die mündliche Prüfung schließt nach Beratung die Beurteilung an, die die Feststellung enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Der Prüfling hat seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn er in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Erteilt wird eine Note, die die Note der getrennt zu bewertenden Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammenfasst. (2) Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Bewertung von Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 in § 19 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016, (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten. 1 = sehr gut  eine hervorragende Leistung; 2 = gut  eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend  eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend  eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = mangelhaft  eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt; 6 = ungenügend  eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten: Bis 1,5  sehr gut, über 1,5 bis 2,5  gut, über 2,5 bis 3,5  befriedigend, über 3,5 bis 4,0  ausreichend, über 4,0 bis 5,0  mangelhaft, über 5,0  ungenügend. Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zuhörer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17 bis 19 in §§ 20 bis 22 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. Das Prüfungsamt kann als Zuhörer bei der Unterrichtsprobe und bei deren Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen: 1. Personen, die eine entsprechende Prüfung abzulegen beabsichtigen, sofern der Prüfling nicht der Anwesenheit widerspricht, 2. andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben. An der Beratung und bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses dürfen Zuhörer nicht teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Niederschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17 bis 19 in §§ 20 bis 22 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die Ergebnisse der Beratungen ersichtlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Rücktritt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17 bis 19 in §§ 20 bis 22 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 in § 23 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) Hat der Prüfling die Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, darf er die Prüfungsteile, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen. (2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, werden nicht wiederholt. (3) Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Einsicht in die Prüfungsakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 in § 24 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 seine Prüfungsakte einzusehen. 4. Abschnitt Sonstige Vorschriften Fußnoten Überschrift des 4. Abschnittes neu gefasst durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Berufspraktikum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 umbenannt in § 25 und zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; § 25 aufgehoben, bisherigen § 26 umbenannt in § 25, bisherige §§ 27 und 28 werden §§ 26 und 27 durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021. Ein auf der Grundlage einer nordrhein-westfälischen Lehramtsprüfung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland absolviertes Berufspraktikum im Sinne des Artikel 55a der Richtlinie 2005/36/EG, das nicht zu einer vollen Befähigung zum Lehramt geführt hat, wird nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung von der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Statistik Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 umbenannt in § 25 und zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; § 25 aufgehoben, bisherigen § 26 umbenannt in § 25, bisherige §§ 27 und 28 werden §§ 26 und 27 durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021; § 26 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. (1) Über die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt, im Folgenden IT. NRW genannt, erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale: 1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung und Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen, 2. Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn, 3. Datum, Gegenstand, Art der Entscheidung und Besonderheit im Verfahren sowie 4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber. (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, 2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie 3. Datensatznummer. (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig ist die nach dieser Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Stelle. (5) Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW zu übermitteln. (6) Das für Schulen zuständige Ministerium wird über § 6 Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2 L 74 vom 4.3.2021, S. 35) betreffen. (7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vom 21. Mai 1991 (GV. NRW. S. 246) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.