Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke

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Quellenkennung: de/gesetze-251792. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke vom 5. Mai 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 10], S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/21, [Nr. 25])

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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke vom 5. Mai 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 10], S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/21, [Nr. 25]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem in Potsdam am 9. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelnorm § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Einzelnorm Potsdam, den 5. Mai 2021 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke zum Staatsvertrag Anlagen 1 Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke 162.2 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.