Sachsen

Zuständigkeitsverordnung BBergG

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Quellenkennung: 5151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 589, 590 Fsn-Nr.: 610-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Februar 2022

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über bergrechtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO)1 erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung von Rechtsverordnungen im Bereich der Sächsischen Bergverwaltung nach In-Kraft-Treten des Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes Vom 21. Dezember 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 2022 § 1 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für die Erteilung der Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.2 § 2 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes (1) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes und einheitliche Stelle nach § 57e Absatz 2 des Bundesberggesetzes für die nach dem 31. Januar 2022 beantragten Genehmigungsverfahren nach § 57e Absatz 1 des Bundesberggesetzes, soweit sich aus § 1 und § 3 nichts anderes ergibt, sowie der auf der Grundlage von § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen. (2) Das Sächsische Oberbergamt ist ferner zuständig für 1. die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f, 2. die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebiets nach Buchstabe i der Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1003).3 § 3 Zuständigkeit sonstiger Behörden Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde. 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 108) 2 § 1 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 108) 3 § 2 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 108)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.