Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte – APO JFW NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.06.2019 Fassung Gültig ab 31.08.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.06.2019 Fassung Gültig ab 31.08.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. Vom 26. Juni 2019   (Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305))   Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:     Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1                   Befähigung und Berufsbezeichnung § 2                   Einstellungsvoraussetzungen § 3                   Bewerbung und Einstellung § 4                   Dienstverhältnis § 5                   Ziel und Grundsätze der Ausbildung   Abschnitt 2 Ausbildung § 6                   Dauer des Vorbereitungsdienstes, Entlassung § 7                   Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 8                   Leitung der praktischen Ausbildung § 9                   Gestaltung der praktischen Ausbildung § 10                 Begleitunterricht § 11                 Fachtheorie § 12                 Zeugnisse § 13                 Noten   Abschnitt 3 Verkürzter Vorbereitungsdienst § 14                 Möglichkeit der Verkürzung, Einstellungsvoraussetzungen und Status § 15                 Ziel der verkürzten Ausbildung § 16                 Dauer des verkürzten Vorbereitungsdienstes, Entlassung § 17                 Gliederung der Ausbildung § 18                 Fachlehrgang § 19                 Zeugnisse   Abschnitt 4 Prüfungsverfahren § 20                 Prüfung § 21                 Prüfungsausschuss § 22                 Prüfungsverfahren § 23                 Schriftliche Prüfung § 24                 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 25                 (weggefallen) § 26                 Mündliche Prüfung § 27                 Abstimmungen, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung § 28                 Schlussentscheidung § 29                 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses § 30                 Schlussentscheidung in anderen Fällen § 31                 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen § 32                 Wiederholung der Prüfung § 33                 Einsicht in die Prüfungsarbeiten   Abschnitt 5 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1: Regelform § 34                 Beförderungsvoraussetzungen   Abschnitt 6 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1: Verkürzte Qualifizierung § 35                 Beförderungsvoraussetzungen § 36                 Eignungslehrgang und Fachlehrgang § 37                 Fachtheorie § 38                 Fachpraktische Einweisung § 39                 Fachlehrgang § 40                 Zeugnisse § 41                 Dienstleistungsauftrag § 42                 Prüfung § 43                 Wiederholung der Prüfung § 44                 Status nach bestandener Prüfung   Abschnitt 7 Fachgerichtsbarkeiten § 45                 Anwendung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit   Abschnitt 8 Regelungen für Menschen mit Behinderungen § 46                 Regelungen für Menschen mit Behinderungen   Abschnitt 9 Schlussvorschriften und Übergangsvorschriften § 47                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Befähigung und Berufsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes besitzt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat.   (2) Wer für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes befähigt ist, darf die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. mindestens a) den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule nachweist oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist, 3. über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten verfügt und 4. nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, dabei darf von Menschen mit Behinderungen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden.   (2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 noch nicht erfüllt, kann mit der Auflage eingestellt werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bewerbung und Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in deren oder dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird.   (2) Dem Gesuch sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nachgewiesen werden, 3. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung, 4. bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und 5. gegebenenfalls der Nachweis über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten.   (3) Wer bereits im Justizdienst steht, reicht das Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sind darzustellen. Die dienstliche Beurteilung ist mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besprechen.   (4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.   (5) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgefordert, 1. eine Erklärung abzugeben, ob sie oder er a) vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, b) Schulden hat, gegebenenfalls welche und 2. bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Gleichzeitig veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung dieser Bewerberinnen und Bewerber durch die untere Gesundheitsbehörde.   (6) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen eine Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, bei Verheirateten auch die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister und gegebenenfalls ein Nachweis über die aktuelle Namensführung sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Dienstverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ oder „Justizsekretäranwärter“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ziel und Grundsätze der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes obliegenden Aufgaben selbstständig und effizient zu erfüllen.   (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in allen Aufgaben ihrer Laufbahn gründlich zu unterrichten. Außerdem ist ihr Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Die Ausbildung soll die soziale und kommunikative Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter stärken und ein arbeitsplatzübergreifendes und berufsgruppenübergreifendes Rollenverständnis vermitteln.   Abschnitt 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes, Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer vorhergehenden Beschäftigung mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens fünf Jahre derartige Aufgaben wahrgenommen hat. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.   (2) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während des Ausbildungsjahres 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten darf nicht beeinträchtigt werden. Urlaub und Krankheitszeiten sind daher soweit erforderlich auf mehrere Abschnitte anzurechnen. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig im fünften Ausbildungsabschnitt abzuwickeln.   (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne der in § 7 genannten Ausbildungsabschnitte verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.   (4) Anwärterinnen und Anwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, entlassen werden, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die in den Fachtheorien I und II insgesamt erbrachten schriftlichen Leistungen im Notendurchschnitt nicht wenigstens mit 4,00 Punkten bewertet werden. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist hierauf hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:   1. erster Abschnitt: Einführungsmonat zentralisiert bei den Landgerichten oder Präsidialamtsgerichten, Einweisung in die grundsätzlichen Abläufe und Arbeitsweisen,   2. zweiter Abschnitt: Fachtheorie I drei Monate fachtheoretische Ausbildung,   3. dritter Abschnitt: Fachpraxis I drei Monate fachpraktische Ausbildung beim Amtsgericht,   4. vierter Abschnitt: Fachtheorie II drei Monate fachtheoretische Ausbildung,   5. fünfter Abschnitt: Fachpraxis II fünf Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht, ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft,   6. sechster Abschnitt: Fachtheorie III drei Monate fachtheoretische Ausbildung,   7. siebter Abschnitt: Fachpraxis III vier Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht,   8. achter Abschnitt: Fachtheorie IV ein Monat fachtheoretische Ausbildung.   Im Einzelfall können mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums Abweichungen bestimmt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Leitung der praktischen Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die Ausbildung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet. Diese oder dieser bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft auch die Staatsanwaltschaften, bei denen die Ausbildung stattfindet, und regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Stellen. Diese Befugnis kann auf die Leitung des Landgerichts oder Amtsgerichts übertragen werden.   (2) Für die Ausbildung ist die Leitung der Beschäftigungsbehörde zuständig. Sie setzt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen fest und bestimmt die Kräfte, die die Anwärterinnen und Anwärter ausbilden sollen.   (3) Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen und umfassend auszubilden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Gestaltung der praktischen Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die praktische Ausbildung umfasst alle wesentlichen Geschäfte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes. Sie gliedert sich in einen Einführungsmonat sowie die Abschnitte Fachpraxis I bis III.   (2) Der Einführungsmonat dient einem ersten Einblick in den Aufbau, in die Tätigkeitsbereiche und in die Geschäftsabläufe einer Justizbehörde. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere den Aufbau der Justiz sowie die dort tätigen Berufsgruppen mit ihren Aufgaben kennenlernen. Daneben sollen sie eine Vorstellung von den büroorganisatorischen Abläufen, beispielhaft im Zivilverfahren, erhalten.   (3) Beim Amtsgericht werden die Anwärterinnen und Anwärter in der Fachpraxis I bis III in allen Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes innerhalb der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit jeweils einschließlich der Protokollführung und des Kostenrechts ausgebildet. Ferner werden sie der Zahlstelle sowie der Anweisungsstelle zur Ausbildung zugeteilt. Daneben sollen die Anwärterinnen und Anwärter auch Einblick in sonstige das Berufsbild umfassende Tätigkeiten sowie in die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten. Beim Landgericht werden sie in der Fachpraxis II und III in Aufgaben der Justizverwaltung ausgebildet. Anstelle der Ausbildung beim Landgericht kann im Bedarfsfall die Ausbildung in Verwaltungssachen auch bei einem großen Amtsgericht, einer Staatsanwaltschaft, einem Oberlandesgericht oder einer Generalstaatsanwaltschaft stattfinden. Bei der Staatsanwaltschaft erstreckt sich die Ausbildung in der Fachpraxis II auch auf die Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in Ermittlungsangelegenheiten und in der Strafvollstreckung.   (4) Durch Zuweisung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut gemacht und in die Lage versetzt werden, eigenständig zu urteilen und selbstständig zu arbeiten. Hierzu zählt auch die Unterweisung in den jeweils geltenden Regelungen der Gestaltung des Schriftverkehrs. Die Anwärterinnen und Anwärter sind deshalb während des gesamten Vorbereitungsdienstes auch verpflichtet, ihr Fachwissen durch gewissenhaftes Selbststudium ständig zu vertiefen und zu erweitern.   (5) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Anwärterinnen und Anwärtern zu übertragenden Aufgaben. Eine Beschäftigung zur Entlastung von anderen Beschäftigten ist unzulässig.   (6) Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Eine ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Begleitunterricht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die praktische Ausbildung wird durch einen begleitenden Unterricht ergänzt.   (2) Der Unterricht erstreckt sich auf alle Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes von Bedeutung sind, sowie auf die Grundlagen der Informationstechnik und Informationsverarbeitung. Die von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen.   (3) Im Rahmen des Begleitunterrichts sind Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen und mündliche Leistungen zu erbringen, § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.   (4) Auf den Unterricht sind wöchentlich in der Regel sechs Stunden zu verwenden. Das Nähere bestimmt die Ausbildungsleitung. Sie bestellt die Unterrichtsleitung sowie die Lehrkräfte. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den Begleitunterricht sowie die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Für das Unterrichtsmaterial im Bereich Informationstechnik sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte verantwortlich. § 8 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.   (5) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht in einer oder mehreren Justizbehörden, auch gerichtsbezirksübergreifend, durchgeführt wird. Sie können ferner mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums vereinbaren, dass der Unterricht abweichend von Absatz 4 Satz 1 in Blockform durchgeführt wird. Weitere Abweichungen können im Einzelfall mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums bestimmt werden.   (6) Das für die Justiz zuständige Ministerium kann die Durchführung des Begleitunterrichts dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen übertragen. In diesem Fall entscheidet dessen Leiterin oder Leiter darüber, in welchen Räumlichkeiten der Unterricht stattfindet und inwieweit dies in Blockform geschieht. Absatz 5 findet keine Anwendung. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen in diesem Fall die weiteren Einzelheiten der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts. Sie oder er verteilt die Unterrichtsaufgaben auf die Lehrkräfte des Ausbildungszentrums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Fachtheorie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte, Fachtheorien I bis IV, werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. In den Fachtheorien I bis III sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Daneben werden in den Fachtheorien II bis IV die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.   (2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich, insbesondere   1. Zivilprozessrecht,   2. Zwangsvollstreckungsrecht,   3. Familien- und Betreuungsrecht,   4. Kostenrecht,   5. Strafrecht,   6. Nachlassrecht,   7. Insolvenzrecht,   8. Grundbuchrecht,   9. Handelsrecht und Registerrecht,   10. Justizverwaltungssachen,   11. öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht und   12. zivilrechtliche Grundlagen, Gerichtsverfassung und Staatsrecht.   Weitere Inhalte können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums ergänzt werden.   (3) Während der Fachtheorien I bis III sind mündliche Leistungen zu erbringen. Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Anwärterinnen und Anwärter gestärkt wird. Während der Fachtheorien I bis III sollen durchschnittlich jeweils 320 Stunden und während der Fachtheorie IV 80 Stunden Unterricht erteilt werden. Die von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.   (4) Während der Fachtheorien I bis III sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten, nach Möglichkeit mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.