Sachsen

Schlüsselmassenverordnung 2026

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Quellenkennung: 21348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 14, S. 367 Fsn-Nr.: 50 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2026 Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 31. Dezember 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2026 (Schlüsselmassenverordnung 2026) Vom 2. Oktober 2025 Das Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 31 Absatz 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich: § 1 Regelungsgegenstand Auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wird die Gesamtschlüsselmasse des Haushaltsjahres 2026 nach Maßgabe des § 2 auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum aufgeteilt. § 2 Allgemeine Schlüsselzuweisungen 1Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 3 367 960 500 Euro. 2Davon gehen 1. an die kreisangehörigen Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 154 050 451 Euro, 2. an die Kreisfreien Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 425 202 714 Euro, 3. an die Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 788 707 335 Euro. § 3 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dresden, den 2. Oktober 2025 Der Staatsminister der Finanzen Christian Piwarz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.