Sachsen

Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17103. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 16, S. 664 Fsn-Nr.: 234-12.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. April 2020

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stellers versandt werden soll. (2) Die Staatskanzlei löscht das Nutzerkonto nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.9 § 9 Beteiligungsportal (1) Die Staatskanzlei verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers zur Einrichtung eines Nutzerkontos folgende personenbezogene Daten des Nutzers: 1. E-Mail-Adresse, 2. Login-Name, 3. Passwort. (2) Die Staatskanzlei löscht das Nutzerkonto nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.10 § 10 Antragsmanagement (1) 1Die Staatskanzlei verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers zur Einrichtung eines Nutzerkontos und zum Zwecke der Verarbeitung von Stammdaten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes folgende personenbezogene Daten, soweit vorhanden: 1. E-Mail-Adresse, 2. Login-Name, 3. Passwort, 4. Name, 5. Vorname, 6. De-Mail-Adresse, 7. Straße, 8. Hausnummer, 9. Postleitzahl, 10. Wohnort. 2Darüber hinaus verarbeitet die Staatskanzlei Verfahrens- und Kommunikationsdaten. (2) Die Staatskanzlei löscht die Stammdaten nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.11 § 11 Servicekonto (1) Die Staatskanzlei ist berechtigt, zur Umsetzung der Funktionen nach § 1 Absatz 11 mit Einwilligung des Nutzers folgende Daten zu verarbeiten: 1. sofern der Nutzer eine natürliche Person ist: a) Stammdaten: Anrede, Familienname, Geburtsnamen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, akademischer Grad, Geschlecht, Tag der Geburt, Ort der Geburt, Land der Geburt, Landkreis der Geburt, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religion, Anschrift, Telefonnummern und Telefaxnummern und die Information darüber, ob und in welcher Form und Art Textnachrichten empfangen werden können, E-Mail-Adressen, Steuernummer, Steuer-Identifikationsnummer, IBAN, BIC, Profilbild, b) die zur elektronischen Identifizierung erforderlichen Daten: Nummer, Art und ausstellendes Land des Identifizierungsdokuments, dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen des elektronischen Personalausweises nach § 18 Absatz 3 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, spezifische Daten, insbesondere Identifizierungsmerkmale, eines Identitätsnachweises nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifizierten Identifizierungsmittels. 2. sofern der Nutzer keine natürliche Person ist: Stammdaten des Nutzers: Firma, Name oder Bezeichnung, Name des Kontos, Rechtsform, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter, Hausanschriften, Postanschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und die Information darüber, ob und in welcher Form und Art Textnachrichten empfangen werden können, Art des Registers, Registernummer, Registerort, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Wirtschafts- Identifikationsnummer, IBAN, BIC, Profilbild; soweit eine natürliche Person für ein Unternehmen handelt, zusätzlich die Daten nach Nummer 1 Buchstabe b mit Ausnahme der Anschrift, 3. die zur Dokumentation von Nutzungsberechtigungen erforderlichen Daten: Familienname des Nutzers, Vornamen des Nutzers, Nutzername, Servicekonto-Identifikationsnummer, Art, Umfang und Zeitraum der Berechtigungen der nutzungsberechtigten Person, Datum und Uhrzeit der Einladung und der Einladungsannahme zur Nutzung des Servicekontos. 4. die zur Verwaltung des Servicekontos erforderlichen Daten: Name des Kontos, E-Mail-Adresse, Passwort, geheime Frage, geheime Antwort, Servicekonto- Identifikationsnummer. (2) Mit Einwilligung des Nutzers sind die dauerhafte Speicherung von Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie von elektronischen Dokumenten und deren Übermittlung an und deren Verwendung durch die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde zulässig. (3) Die für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen zuständige Behörde kann mit Einwilligung des Nutzers die Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente aus dem Nutzerkonto elektronisch abrufen. (4) 1Die Staatskanzlei löscht das Servicekonto, wenn dieses drei Jahre nicht verwendet wurde. 2Zudem hat der Nutzer jederzeit die Möglichkeit, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen.12 Abschnitt 2 Besonderes elektronisches Behördenpostfach13 § 12 Zuständigkeit (1) Die Staatskanzlei ist zuständig für die Durchführung des Identifizierungsverfahrens nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist zuständig für die Führung des sicheren elektronischen Verzeichnisses im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (3) Für die Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zuständig. § 13 Freischaltung mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (1) 1Staatliche Behörden und Träger der Selbstverwaltung können schriftlich oder elektronisch über die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Staatskanzlei den Antrag auf Freischaltung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs nach § 6 der Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung (beBPo) stellen. 2Wenn keine zuständige Aufsichtsbehörde besteht, ist der Antrag direkt an die Staatskanzlei zu richten. 3Der Antrag kann mit einem Antrag auf Einrichtung eines Behördenkontos im Serviceportal Amt24 verbunden werden. 4Die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt gegenüber der Staatskanzlei die Angaben des Antragstellers und entscheidet über die Berechtigung zur Einrichtung eines beBPo. 5Die Antragsdokumente werden unter www.extranet.egovernment.sachsen.de zur Verfügung gestellt. (2) 1Die Staatskanzlei prüft den von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigten Antrag in formeller Hinsicht und auf technische Umsetzbarkeit. 2Zur Prüfung der Identität des Antragstellers gleicht die Staatskanzlei die Angaben nach § 7 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung mit den entsprechenden Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 ab. (3) 1Die Staatskanzlei informiert den Antragsteller und den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste über das Ergebnis des Prüfverfahrens nach Absatz 2. 2Im Fall der Ablehnung des Antrags informiert sie zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde. (4) Die Staatskanzlei kann sich zur technischen Umsetzung der Einrichtung und zum Betrieb des beBPo eines Dienstleisters bedienen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. § 14 Freischaltung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (1) 1Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung können beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung schriftlich oder elektronisch Anträge auf Freischaltung eines beBPo stellen. 2§ 13 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung prüft den Antrag in formeller Hinsicht und auf technische Umsetzbarkeit und entscheidet über die Berechtigung zur Einrichtung eines beBPo. 4Zur Prüfung der Identität der Behörden werden die Angaben nach § 7 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung mit den entsprechenden Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 abgeglichen und deren Richtigkeit durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung festgestellt. (2) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beauftragt auf Grundlage des Ergebnisses des Prüfverfahrens nach Absatz 1 die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz mit der Einrichtung des beBPo. 2Die antragstellende Behörde ist über das Prüfergebnis zu informieren. (3) Soweit gesetzlich die Verpflichtung zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges für die Zustellung elektronischer Dokumente besteht, beauftragt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz abweichend von Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen. Abschnitt 3 Elektronische Rechnungen14 § 15 Begriffsbestimmungen (1) Rechnungsempfänger sind alle Auftraggeber, die nach § 3a Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet sind. (2) 1Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung an Rechnungsempfänger ausstellen und übermitteln. 2Rechnungssteller können sich bei der Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen. (3) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln. § 16 Rechnungsformat, Übermittlung und Inhalt (1) 1Rechnungsempfänger müssen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können, die 1. den Anforderungen des Standards XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT vom 10. Oktober 2017 B1), in der jeweils aktuellen Fassung, entsprechen und 2. unter Nutzung eines Verwaltungsportals im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere per Weberfassung, E-Mail, De-Mail, Webservice oder Webupload, übermittelt worden sind. 2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er unionsrechtlichen Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung entspricht. 3Zur Übermittlung der elektronischen Rechnung muss sich der Rechnungssteller oder Rechnungssender mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes elektronisch registriert haben. (2) Elektronische Rechnungen müssen neben den Pflichtangaben für eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens folgende Angaben enthalten: 1. eine Leitweg-Identifikationsnummer, 2. die Bankverbindungsdaten, 3. die Zahlungsbedingungen und 4. die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers. (3) Elektronische Rechnungen haben zusätzlich folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden: 1. die Lieferantennummer des Rechnungsempfängers, 2. mindestens eine Bestellnummer. § 17 Prüfung 1Über das Verwaltungsportal übermittelte elektronische Rechnungen sind vom Rechnungsempfänger automatisiert auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. 2Formal fehlerlos sind elektronische Rechnungen, die gemäß § 16 Absatz 1 übermittelt wurden und die die Angaben gemäß § 16 Absatz 2 und 3 enthalten. 3Der Rechnungssteller oder Rechnungssender ist über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen. 4Eine formal fehlerhafte Rechnung ist automatisiert zurückzuweisen. § 18 Verarbeitung 1Sind staatliche Behörden Rechnungsempfänger, haben sie die formal fehlerlosen elektronischen Rechnungen ab dem 1. Januar 2023 medienbruchfrei einzusehen und zu verarbeiten. 2Sie sollen hierzu zur Verfügung stehende Komponenten des zentralen integrierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungssystems des Freistaates Sachsen verwenden. § 19 Schutz personenbezogener Daten Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen werden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden. § 20 Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge Rechnungen, die nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Verschlusssachen sind, sind vom Geltungsbereich des § 3a des Sächsischen E-Government- Gesetzes und dieser Verordnung ausgenommen. § 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.15 Dresden, den 13. Dezember 2016 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig 1 Inhaltsübersicht eingefügt durch Verordnung vom 10. März 2020 (SächsGVBl. S. 93) 2 Überschrift Abschnitt 1 eingefügt durch Verordnung vom 10. März 2020 (SächsGVBl. S. 93) 3 § 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) und durch Verordnung vom 10. März 2020 (SächsGVBl. S. 93) 4 § 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) und durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) 5 § 3 geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) 6 § 5 geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) 7 § 6 geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) 8 § 7 geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) 9 § 8 geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) 10 § 9 geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) 11 § 10 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) und durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) 12 § 11 eingefügt durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) 13 Abschnitte 2 und 3 eingefügt durch Verordnung vom 10. März 2020 (SächsGVBl. S. 93) 14 Abschnitt 3 tritt am 18. April 2020 in Kraft. 15 bisheriger § 11 wird § 12 durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) und § 12 wird § 21 durch Verordnung vom 10. März 2020 (SächsGVBl. S. 93)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.