Sachsen

VO Staatliche Rechnungsprüfungsämter

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1992 Nr. 18, S. 230 Fsn-Nr.: 523-1.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Sitz und die Bezeichnung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter Vom 19. Mai 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005 Aufgrund von § 13 des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (RHG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof verordnet: § 1 1Staatliche Rechnungsprüfungsämter werden in Löbau, Wurzen und Zwickau eingerichtet. 2Sie führen in der Bezeichnung den Namen des Ortes, an dem sie ihren Sitz haben.1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 19. Mai 1992 Die Sächsische Staatsregierung: Prof. Dr. Biedenkopf Eggert Heitmann Prof. Dr. Milbradt Rehm (i. V. Dr. Geisler) Prof. Dr. Meyer Dr. Schommer Dr. Jähnichen (i. V. Vaatz) Dr. Geisler Vaatz Dr. Weise Dr. Ermisch 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 23. September 2004 (SächsGVBl. S. 532)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.