Sachsen

VO Abgrenzung Nationalpark „Sächsische Schweiz“

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Quellenkennung: 5303. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 18, S. 537 Fsn-Nr.: 653-2.11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 2. Oktober 1999

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Abgrenzung des Nationalparkes „Sächsische Schweiz“ Vom 14. September 1999 Auf Grund von § 17 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Kurort Rathen, Ortsteil Niederrathen, Landkreis Sächsische Schweiz werden aus dem Nationalpark „Sächsische Schweiz“ (Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz vom 12. September 1990, GBl. der DDR, Sonderdruck Nr. 1470 vom 1. Oktober 1990, geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 19. Dezember 1995, SächsGVBl. 1996, S. 58) ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet besteht aus drei Teilflächen und hat insgesamt eine Größe von etwa 1,0 ha. 2Es umfasst nach dem Stand von Juli 1992 auf dem Gebiet der Gemeinde Kurort Rathen, Gemarkung Niederrathen, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke 28, 80/2, 80/8, 80/23, 77e und je teilweise die Flurstücke 80/22, 92, 110, 112/1 und 134. (2) Die Ausgliederungsflächen sind in den als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Karten dargestellt. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 14. September 1999 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Dr. Rolf Jähnichen Karten siehe Anlage 1 bis 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.