Sachsen

Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz

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Quellenkennung: 9523. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 190 Fsn-Nr.: 270-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 26. Juli 2018

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Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz – SächsAuslZuG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes Vom 25. Juni 2007 Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. Juli 2018 § 1 Anwendungsbereich 1Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen. 2Es findet keine Anwendung auf den Vollzug von Aufgaben nach § 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.1 § 2 Ausländerbehörden (1) Ausländerbehörden nach den in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind: 1. das Staatsministerium des Innern als oberste Ausländerbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als höhere Ausländerbehörde und 3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden. (2) Für den Vollzug der in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind die unteren Ausländerbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Aufgaben der unteren Ausländerbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (4) Die Fachaufsicht über die unteren Ausländerbehörden führt die höhere Ausländerbehörde. 2 § 3 Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde Die höhere Ausländerbehörde ist zuständig 1. nach § 24 Absatz 3, §§ 40 und 42 Satz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. nach dem Aufenthaltsgesetz und ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen, solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat, sowie 3. für Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen einschließlich der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in diesen Einrichtungen.3 § 4 Verordnungsermächtigung 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden 1. der höheren Ausländerbehörde oder 2. einzelnen unteren Ausländerbehörden zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht. 2Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 2 den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden Mehrbelastung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.4 1 § 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458, 466) 2 § 2 geändert durch Artikel 26b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) und durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 143) 3 § 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458, 466) 4 § 4 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 143) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458, 466)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.