Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Kulturwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 169892. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.07.2016 Inkrafttreten01.10.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 779) Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 530, 882 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Kulturwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 29. Juni 2016 (Brem.ABl. 2016, S. 530, 882), zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 779)"

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Originaldateien und Anlagen

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urteil. § 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E- Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. (2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.