Bremen

Bremisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Quellenkennung: 74754. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:06.07.2009 Inkrafttreten01.09.2009 Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 233 Gliederungsnummer:315-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 233)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:06.07.2009 Inkrafttreten01.09.2009 Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 233 Gliederungsnummer:315-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 233)" juris-Abkürzung: FGG BR Ausfertigungsdatum: 23.06.2009 Gültig ab: 01.09.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2009, 233 Gliederungs-Nr: 315-a-1 Bremisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 23. Juni 2009* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten * Verkündet als Gesetz zur Anpassung des Bremischen Landesrechts an das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 23. Juni 2009 Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die Bestimmungen des ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Amtsgerichte zuständig. Einzelansicht Seitenanfang § 3 (1) Das Oberlandesgericht entscheidet über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die das Landgericht in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. (2) Entscheidet in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug, so ist dessen Entscheidung unanfechtbar. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt, erscheinen lassen, so sollen die Standesbeamten und die Ortspolizeibehörden dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist. Die Ortspolizeibehörden haben bei Gefahr im Verzuge die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die angeordneten Maßregeln dem Amtsgericht anzuzeigen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Die Ortspolizeibehörden sind zur Unterstützung der Registergerichte verpflichtet. Sie sollen das Registergericht benachrichtigen, wenn Sie von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zu einem gerichtlichen Register erfahren. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.