Brandenburg

Gesetz zu dem Mahngerichtsvertrag vom 13. Dezember 2005

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Quellenkennung: gesetze/mahngerichtsvertragstv_g_2006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu dem Mahngerichtsvertrag vom 13. Dezember 2005 vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 4], S.54)

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Gesetz zu dem Mahngerichtsvertrag vom 13. Dezember 2005 vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 4], S.54) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Potsdam am 13. Dezember 2005 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag - wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Mahngerichtsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 20. April 2006 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch zum Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte zum Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.