Sachsen

Beteiligungskapitalfondsgesetz

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Quellenkennung: 10530. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 871 Fsn-Nr.: 55-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. November 2004

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Gesetz zur Regelung von Beteiligungskapitalfonds (Beteiligungskapitalfondsgesetz – BetFoG) erlassen als Artikel 5 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010) Vom 12. Dezember 2008 1Als Beteiligungskapitalgesellschaften und damit als rechtsfähige Vermögen ausgestaltete Fonds, die Beteiligungskapital an Unternehmen im Freistaat Sachsen vergeben und an denen sich der Freistaat zum Zwecke der Wirtschaftsförderung beteiligt, stellen keine Sondervermögen im haushaltsrechtlichen Sinne dar. 2Sie unterliegen dem Handels- und Gesellschaftsrecht. 3Die Errichtung eines Beteiligungskapitalfonds erfolgt unter Beachtung des Europäischen Beihilferechts, insbesondere der Vorschriften der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen. 4Die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Beteiligungskapital richten sich nach § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG ) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161); dies gilt nicht für Beteiligungskapitalgesellschaften, an denen sich der Freistaat Sachsen vor dem 31. Dezember 2008 beteiligt hat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.