Brandenburg

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/ag_sgbxii. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 3. November 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 36]) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 15])

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§ 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Behörden, denen gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht. § 17 Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren Die Träger der Sozialhilfe können jeweils allgemein für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen. § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.