Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 10 vom 20.03.2026, Seiten 101 – 104, Größe: 462 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-03-20

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101 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 10 FREITAG, DEN 20. MÄRZ 2026 Tag Inhalt Seite 24. 2. 2026 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hummelsbüttel 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 26. 2. 2026 Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 10. 3. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 2012-1-5 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hummelsbüttel 30 Vom 24. Februar 2026 Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz- buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: §1 Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Flughafenstraße, Westgrenzen der Flurstücke 5117 und 5118, West- und Nord- grenze des Flurstücks 5119, Nordgrenze des Flurstücks 5124, (1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hummelsbüt- Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4536, über das Flurstück tel 30 für den Geltungsbereich am östlichen Ende der Flug­ 4534, über das Flurstück 4533, Südgrenze des Flurstücks 4533 hafenstraße, westlich des Spielplatzes Lademannbogen, süd- der Gemarkung Hummels­büttel. lich des Rückhalte­beckens am Raakmoorgraben und östlich des Raakmoor­grabens (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird (2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau- festgestellt. ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim 102 Freitag, den 20. März 2026 HmbGVBl. Nr. 10 Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder­ 4. Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten wie gelegt. Treppenräume sind oberhalb der Oberkante der Attika des als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses bis zu einer Höhe (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: von 2,5 m zulässig. Aufbauten, mit Ausnahme von Solar- 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim und Photovoltaikanlagen, deren Einhausung sowie Tech- örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- nikgeschosse sind mindestens 2 m von der Außenfassade den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Fahrstuhlüber- Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie fahrten. gegen Kostenerstattung erworben werden. 5. Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen 2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 BauGB aufgeho- der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m ausnahms- ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan weise zugelassen werden. Überschreitungen der Bau­ zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach § 12 grenzen durch Terrassen können um bis zu 3 m zugelassen Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt werden. wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim- 6. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefga- mung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und ragen zulässig. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh- rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb 7. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen und ihre der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben- Zufahrten nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als zulässig. den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter 8. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis den in den § § 39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun- der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs- die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her- Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift- Das festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfasst die lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Befugnis der Versorgungsunternehmen, unterirdische Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen, von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen in den § § 39 bis 42 BauGB bezeichneten ­Vermögensnachteile können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeige- den festgesetzten Rechten können zugelassen werden. führt wird. 9. Die Dächer von Gebäuden sind als Flachdächer oder flach 3. Unbeachtlich werden geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu maximal 15 Grad zu errichten. Flachdächer und flach geneigte a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB Dächer sind mit einem mindestens 12 cm starken beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- durchwurzel­baren Substrataufbau zu versehen und exten- rens- und Formvorschriften, siv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terras- beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- sen, Flächen zur Belichtung oder erforderliche technische hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen wer- des Flächennutzungsplans und den. c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel 10. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nicht überbauten des Abwägungsvorgangs, Flächen auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver­ machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift- sehen und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flä- lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter chen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenom- geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, men. Sofern auf den nicht überbauten Flächen von Tiefga- wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. ragen Bäume gepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrat- §2 aufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei der Pflanzung Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs- von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen kann die plans gelten nachstehende Vorschriften: Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn weiter- hin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt sind. 1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nut- Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh- rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag 11. Auf dem Flurstück 5118 der Gemarkung Hummelsbüttel verpflichtet. ist entlang der Grundstücksgrenze zu öffentlichen Ver- kehrsflächen eine mindestens 150 cm hohe Hecke mit 2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für standortgerechten heimischen Laubgehölzarten zu pflan- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht zen und dauerhaft zu erhalten. störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, ­ 12. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronen- Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. bereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Bei Abgang zu 3. Im Plangebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetz- erhaltender Bäume und Sträucher sind Ersatzpflanzungen ten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Geschosse zulässig. Gehölzpflanzungen erhalten bleibt. HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 20. März 2026 103 13. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stamm­ 17. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenbauteile umfang von mindestens 16 cm, mittelkronige Bäume einen von Aufenthaltsräumen nach der Flugplatz-Schallschutz­ Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über maßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBI. I dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen S. 2992) mindestens mit einem resultierenden, bewerteten von Bäumen und Hecken sind standortgerechte heimische Bauschalldämm-Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen. Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2 18. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier­ können zugelassen werden. Für Heckenpflanzungen arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer gelten folgende Mindestbemessungen: zweimal ver- ­ Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die pflanzte Heckensträucher, Pflanzgröße 125 cm, vier Pflan- Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten zen je Heckenmeter. staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober- flächentemperatur von 60 Grad nicht überschreiten. Eine 14. Im allgemeinen Wohngebiet sind Fahrradstellplätze und Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angren- Geh- und Fahrwege mit Ausnahme der Tiefgaragenzufahr- zende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzu- ten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. lässig. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen. 19. Im allgemeinen Wohngebiet sind fünf künstliche Nist­ hilfen vom Typ Starenkasten und fünf Fledermauskästen 15. Im allgemeinen Wohngebiet und im Bereich der Gemein- (Höhlen- und Spaltenkästen) an den Gebäudefassaden bedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertages- fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten. stätte kann das anfallende Niederschlagswasser in den 20. Im allgemeinen Wohngebiet und im Bereich der Gemein- Raakmoorgraben eingeleitet werden. Im Bereich der bedarfsflächen sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Stadt- Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den teil-, Kultur- und Jugendzentrum ist das Niederschlags- befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen wasser zu versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück Anlagen durch Bodengase verhindern. gesammelt und genutzt wird. §3 16. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer- haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Schichten- Für das Plangebiet wird der bisher bestehende Bebauungs- wassers führen, sind unzulässig. plan aufgehoben. Hamburg, den 24. Februar 2026. Das Bezirksamt Wandsbek 104 Freitag, den 20. März 2026 HmbGVBl. Nr. 10 Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg Vom 26. Februar 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 und 48, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35 sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6, 9, 13a, 17 bis 19 und Sonntagsöffnung am 29. März 2026 Hannoversche Straße 86 beschränkt. (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung §2 „Harburg hat Platz für Vielfalt“ geöffnet sein. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Hölertwiete 5 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt und 6, Knoopstraße 5, Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45 unberührt. Hamburg, den 26. Februar 2026. Das Bezirksamt Harburg Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes Vom 10. März 2026 Auf Grund von § 1a Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet: In § 4 der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes vom 26. März 2024 (HmbGVBl. S. 80) wird die Textstelle „31. März 2026“ durch die Textstelle „31. März 2029“ ersetzt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. März 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.