Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 15, S. 454 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 14. August 1999

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“ Vom 20. Juli 1999 Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,12 ha. 2Es umfasst nach dem Stand vom 6. Mai 1999 auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, Gemarkung Loschwitz, die Flurstücke 690, 692/1 (teilweise), 692/6 und 692e (teilweise). (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 20. Juli 1999 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 20. Juli 1999 im Maßstab 1 : 2 000 grün schraffiert eingezeichnet. 2Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 20. Juli 1999 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident Übersichts- und Flurkarte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.