Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 19 vom 30.05.2025, Seiten 343 – 352, Größe: 102 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-05-30

Quellenkennung: gazette-2025-019. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH bezeichneten Senaten des Hanseatischen Oberlandesge- eingestuft sind, in Papierform übermittelt werden dürfen.“ richts ab dem in der Anlage 2 genannten Zeitpunkt elektro- 4. In Anlage 1 werden folgende Nummern 22 und 23 angefügt: nisch geführt. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß. Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft (4) Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Grundbuchämtern werden die Grundakten ab dem dort angegebenen Zeit- „22. Hamburgisches Anwaltsgericht punkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen 23. Anwaltsgerichtshof Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektro- der Freien und Hansestadt Hamburg“. nisch geführt; § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Satz 2 bleiben unberührt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits 5. Anlage 3 erhält folgende Fassung „Anlage 3 Nummer Grundbuchamt beziehungsweise Zeitpunkt (§ 1 Umfang der Übertragung Elektronisch zu führende Registergericht/Register Absatz 4 des bereits in Papierform Schiffsregisterakten Sätze 1 und 7) vorliegenden Inhalts der (§ 1 Absatz 5 Satz 2) Grundakten/Registerakten in die elektronische Form (§ 1 Absatz 4 Satz 7) 1. Amtsgericht Hamburg, 1. Juni 2025 keine Übertragung bleibt frei“. ­Grundbuchamt 6. Anlage 4 wird aufgehoben. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. Hamburg, den 16. Mai 2025. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz 348 Freitag, den 30. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 19 Siebenundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel Vom 19. Mai 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130, Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025 2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1, 3. Nummer 3 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendloh- (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in straße 13 sowie Zum Markt 1 der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen: beschränkt. 1. „Höffi’s – Familyday“ bei Möbel Höffner, §2 2. „Inklusion und Integration“ bei IKEA Schnelsen, Schlussvorschrift 3. „Tibargfest“ – AG Tibarg e.V. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 unberührt. Hamburg, den 19. Mai 2025. Das Bezirksamt Eimsbüttel HmbGVBl. Nr. 19 Freitag, den 30. Mai 2025 349 Fünfte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen Vom 19. Mai 2025 Auf Grund von § 34 Absatz 1 des Hamburgischen Hoch- schulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241), und § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschul­ wesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707, 709), wird verordnet: Einziger Paragraph von Absatz 1 festlegen. Dabei dürfen vier Lehrveranstal- tungsstunden nicht unterschritten und zwölf Lehrver­ § 10 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger anstaltungsstunden nicht überschritten werden. Ermäßi- Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), gungen und Aufhebungen der Lehrverpflichtung nach den zuletzt geändert am 4. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 642), §§ 16 bis 18 bleiben unberührt. erhält folgende Fassung: „§ 10 (3) Die durchschnittliche Lehrverpflichtung aller Professo- Lehrverpflichtung an der Universität Hamburg, rinnen und Professoren an der Universität Hamburg, der der Technischen Universität Hamburg und der HafenCity Technischen Universität Hamburg und der HafenCity Universität Hamburg – Universität für Baukunst und Universität Hamburg – Universität für Baukunst und ­ Metropolenentwicklung Metropol­enentwicklung soll jeweils neun Lehrveranstal- tungsstunden betragen. (1) Für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis gelten fol- gende Regellehrverpflichtungen: (4) Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Lehrveranstaltungs- zweiten Anstellungsphase kann auf ihren Antrag die Lehr- stunden verpflichtung bis auf vier Lehrveranstaltungsstunden gesenkt werden. 1. Professorinnen und Professoren (5) Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher und künst­ der Universität Hamburg, der lerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamten- Technischen Universität Hamburg verhältnis richtet sich nach der Ausgestaltung des Dienst- und der HafenCity Universität verhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Hamburg – Universität für Bau- ­ Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens kunst und ­Metropolenentwicklung 9 zwölf und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. In die- 2. Juniorprofessorinnen und Junior- sem Falle sollen die wissenschaftlichen oder künstlerischen professoren: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so eingesetzt werden, a) in der ersten Anstellungsphase 4 dass sie unter Berücksichtigung von § 4 nach Möglichkeit b) in der zweiten Anstellungs- Lehrveranstaltungen im Umfang von 24 Lehrstunden je 6 phase . . . . . . . . . . . . . . . Woche der Vorlesungszeit durchführen. Bei wissenschaft­ lichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- (2) Die Universitäten können die Lehrverpflichtung für tern nach § 28 Absatz 2 HmbHG beträgt die Lehrverpflich- Professorinnen und Professoren individuell abweichend tung bis zu sechs Lehrveranstaltungsstunden.“ Hamburg, den 19. Mai 2025. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung 350 Freitag, den 30. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 19 Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes und des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes Vom 23. Mai 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern „die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen“ die Textstelle „, die oder der Einunddreißigstes Gesetz Parlamentarische Geschäftsführende einer Fraktion“ ein- zur Änderung des Fraktionsgesetzes gefügt. In § 2 Absatz 3 Satz 1 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Nimmt eines der Mitglie- 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 5. März 2025 der mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, erhält es nur (HmbGVBl. S. 278), wird die Zahl „1.960“ durch die Zahl das höhere Entgelt, bei gleicher Höhe eines der Entgelte.“ „2.191“ und die Zahl „599“ durch die Zahl „751“ ersetzt. 2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Wörtern „und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ die Wörter Artikel 2 „sowie für die Parlamentarischen Geschäftsführungen“ eingefügt. Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes Artikel 3 Inkrafttreten Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom Beginn der 23. Wahl­ (HmbGVBl. S. 192, 208), wird wie folgt geändert: periode in Kraft. 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 23. Mai 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 19 Freitag, den 30. Mai 2025 351 Zweites Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes und des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung Vom 23. Mai 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Artikel 2 Änderung des Gesetzes Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes über die Kommission für Bodenordnung Das Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom Das Gesetz über die Kommission für Bodenordnung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird wie folgt geändert: 16. April 2024 (HmbGVBl. S. 98, 99), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „elf “ durch die 1. § 1 wird wie folgt geändert: Zahl „14“ ersetzt. 1.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. 2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sieben“ durch das 1.2 In Absatz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ Wort „neun“ ersetzt. ersetzt. 3. In § 10a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils 2. § 2 wird wie folgt geändert: die Wörter „sieben Mitglieder oder mindestens drei “ durch 2.1 In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sieben“ durch das Wort die Wörter „neun Mitglieder oder mindestens vier“ ersetzt. „acht“ ersetzt. 4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort 2.2 In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „elf “ durch die Zahl „13“ „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. ersetzt. Ausgefertigt Hamburg, den 23. Mai 2025. Der Senat 352 Freitag, den 30. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 19 Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. 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Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.