Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Physik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

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Quellenkennung: 83954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 172 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Physik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 19. September 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 172)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 172 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Physik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 19. September 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 172)" juris-Abkürzung: GymGesMAPhyfAnl BR Ausfertigungsdatum: 19.09.2008 Gültig ab: 01.10.2008 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2009, 172 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Physik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 19. September 2008 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Studienaufbau Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Studienverlauf Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Prüfungsvorleistungen Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden: 1. kontinuierliche erfolgreiche Bearbeitung von Übungen, 2. Durchführung von Versuchen (mit akzeptierten Protokollen), 3. Praktika, 4. Klausuren von 60 bis zu 120 Minuten Dauer, 5. Kolloquium von 15 bis zu 30 Minuten Dauer, 6. mündliche Prüfung von 15 bis zu 30 Minuten Dauer, 7. Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer, 8. Erteilung von Unterricht im Rahmen des schulischen Fachpraktikums, 9. schriftliche Ausarbeitungen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Prüfungen (1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfungen von mind. 15 bis max. 30 Minuten bei einsemestrigen Modulen und von mind. 30 bis max. 60 Minuten bei zweisemestrigen Modulen, 2. Klausuren von 60 bis zu 180 Minuten Dauer, 3. Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer, 4. schriftliche Ausarbeitungen, 5. Praktikumbericht mit Kolloquium. (2) Prüfungen werden als Einzelprüfung durchgeführt. (3) Die Studierenden haben sich spätestens 2 Wochen vor der Modulprüfung anzumelden. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (4) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an stattfinden. Die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten gerechnet vom Tag der nicht bestanden Prüfung stattfinden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Masterarbeit und Kolloquium Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen Einzelansicht Seitenanfang [Tabellen] Tabelle 1 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) M. Ed.: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Physik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1, wenn Physik Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.   Modul- bezeichnung P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/ TP CP Prüfungs- vorleistung Prüfungsform Beno- tung 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Theoretische Physik 1 P 5 Theoretische Physik 1: Mathematische Grundlagen, Mechanik 1 MP   ja Klausur oder mündliche Prüfung nein 3 V             Übungen zur Theor. Physik 1         1 Ü       Theoretische Physik 2 P 5 Theoretische Physik 2: Mechanik 2, Thermodynamik MP   ja Klausur oder mündliche Prüfung ja   3 V           Übungen zur Theor. Physik 2           1 Ü     Theoretische Physik 3 P 6 Theoretische Physik 3: Elektrodynamik MP   ja Klausur oder mündliche Prüfung ja     3 V         Übungen zur Theor. Physik 3             1 Ü   Theoretische Physik 4 P 8 Theoretische Physik 4: Quantenmechanik MP   ja Klausur oder mündliche Prüfung ja       3 V       Mathematische Ergänzungen zur Quantenmechanik               2 V       Übungen zur Theor. Physik 4               1 Ü Physikalisches Praktikum P 6 Physikalisches Praktikum zur Experimentalphysik MP   ja mündliche Prüfung nein   2 P           Fortgeschrittenenpraktikum               2 P   Physikdidaktik 1 P 6 Ziele und Konzeptionen von Physikunterricht MP   ja Klausur oder mündliche Prüfung ja 2 V             Schülervorstellungen und Lernprozesse             2 V     Physikdidaktik 2 P 9 Experimente und Medien 1: Schulorientiertes Experimentieren TP 3 nein Seminarvortrag (experimentell) ja   1 S 3 P           Planung und Analyse von Physikunterricht   6   Praktikumbericht mit Kolloquium ja 2 S             Fachdidaktisches Praktikum (Dauer: 6 Wochen)                   Physikdidaktik 3: Physikunterricht - Curricula und Medien P 7 Experimente und Medien 2 - Multimedia im Physikunterricht TP 4 ja Klausur oder mündliche Prüfung ja 1 V 2 P       Curriculare Studien TP 3 nein Seminarvortrag oder schriftliche Ausarbeitung ja   S 2     Physikdidaktik 4: Theoriebildung (Genese physikalischer Konzepte, Lehren und Lernen, Wissenschaftstheorie) P 6 Theoriebildung 1: Mechanik, Thermodynamik MP   nein Klausur oder mündliche Prüfung ja     2 V   Theoriebildung 2: Elektrodynamik, Atomphysik       2 V Abschlussmodul Physikdidaktik WP 21 Fachdidaktische Forschung MP 6 nein Masterarbeit mit Kolloquium ja     1 S 1 S Forschungspraktikum     Forsch.Prakt. Masterarbeit 15     Thesis Insgesamt erforderliche CP:   wenn das Abschlussmodul im Fach Physik erbracht wird: 79 CP wenn das Abschlussmodul im zweiten Fach erbracht wird: 58 CP Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP = Modulprüfung/Teilmodulprüfung Tabelle 2 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) M. Ed.: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Physik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Physik Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.   Modulbezeichnung P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/ TP CP Prüfungs- vorleistung Prüfungs- form Beno- tung 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Physikdidaktik 3: Physikunterricht - Curricula und Medien P 7 Experimente und Medien 2 - Multimedia im Physikunterricht TP 4 ja Klausur o. mündl. Prüfung ja 1 V 2 P       Curriculare Studien TP 3 nein Seminarvortrag o. schriftliche Ausarbeitung ja   2 S     Physikdidaktik 4: Theoriebildung (Genese physikalischer Konzepte, Lehren und Lernen, Wissenschaftstheorie) P 6 Theoriebildung 1: Mechanik, Thermodynamik MP   nein Klausur o. mündl. Prüfung ja     2 V   Theoriebildung 2: Elektrodynamik, Atomphysik       2 V Abschlussmodul Physikdidaktik WP 21 Fachdidaktische Forschung MP 6 nein Masterarbeit ja     S 1 S 1 Forschungspraktikum     Forsch.Prakt. Masterarbeit 15     Thesis Insgesamt erforderliche CP:   wenn das Abschlussmodul im Fach Physik erbracht wird: 34 CP wenn das Abschlussmodul im zweiten Fach erbracht wird: 13 CP Fußnoten 1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.