Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)

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Quellenkennung: 14c14d8f-c3dc-4199-b8fd-f6920195109f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.07.2016 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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ung elektronischer Akten nach § 9 Absatz 2, 7. die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung nach § 12, 8. die elektronische Übermittlung von Akten nach § 14 Absatz 1 Satz 2, 9. die Beschaffung informationstechnischer Geräte und der für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme für die Landesverwaltung nach § 22 Absatz 2 und 10. die Informationssicherheit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Landesbetrieb IT.NRW Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9 Absatz 3, § 13, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. (1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen steht als gemeinsames Rechenzentrum allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung zur Durchführung von informationstechnischen Aufgaben zur Verfügung.   (2) Informationstechnische Aufgaben der Landesverwaltung können daneben durchgeführt werden durch 1. Behörden zur informationstechnischen Unterstützung der ihnen obliegenden Aufgaben; die nähere Ausgestaltung regelt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 23 Absatz 2, 2. Dritte, soweit dies den Vorgaben des § 14 a Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung und der LeistungsabnahmeVO IT.NRW vom 14. November 2000 (GV. NRW. S. 700) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, 3. das Rechenzentrum der Finanzverwaltung für Aufgaben der Steuerverwaltung, 4. das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste für polizeitechnische Aufgaben, 5. das Fachrechenzentrum des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen für Aufgaben der wissenschaftlichen Informationsversorgung und 6. die d-NRW AöR für Digitalisierungsaufgaben der Landesverwaltung, insbesondere mit kommunalem Bezug.   Bestehende Behörden nach Satz 1 Nummer 1 können bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 23 Absatz 2 ihre Arbeit weiterführen.   Abschnitt 4 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Überprüfung von Rechtsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9 Absatz 3, § 13, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2024, 1. in welchen Rechtsvorschriften des Landes die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist und 2. in welchen Rechtsvorschriften des Landes auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25a Experimentierklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25a eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 (vgl. § 26 Absatz 1a); neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments wird die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung sachlich oder räumlich begrenzte Ausnahmen von der Anwendung folgender landesrechtlicher Vorschriften für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der einmalig für einen Zeitraum von höchstens zwei weiteren Jahren durch Rechtsverordnung verlängert werden kann, zuzulassen:   1. Zuständigkeits- und Formvorschriften gemäß §§ 3, 3a, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 57, 64 und 69 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. § 5 Absatz 4 bis 7, §§ 5a und 10 Absatz 2 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und 3. sonstige Zuständigkeits- und Formvorschriften in Fachgesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.   (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Anträge auf eine Entscheidung über eine Erprobung im Sinne des Absatzes 1 stellen. Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 können stellvertretend für mehrere ihrer Mitglieder einen gemeinsamen Antrag stellen. Die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde informiert die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich über den Eingang eines Antrags. Beabsichtigt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung des Antrags, so hat sie vor der Ablehnung den IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen unter Darlegung der wesentlichen Erwägungen zu informieren. Die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde hat über den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden.   (3) Sofern die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde Ausnahmen von der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 zugelassen hat, hat sie die Wirkungen zu evaluieren und den IT-Kooperationsrat über die Ergebnisse spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweils zugelassenen Zeitraums zu unterrichten.   (4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über zugelassene Ausnahmen nach Absatz 1, Ablehnungen nach Absatz 2 und Evaluationen nach Absatz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Inkrafttreten und Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26: Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Absatz 1a eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1 zuletzt geändert, Absatz 4, 5, 7, 8 und 9 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 1a aufgehoben und Absatz 10 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2,3 und 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das ADV-Organisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.   (2) (weggefallen)   (3) § 7a tritt am 1. April 2020 in Kraft.   (4) § 16a gilt für Daten, die nach dem 14. Juli 2020 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 14. Juli 2020 erhoben wurden, gilt § 16a nur, soweit diese Daten nach dem 14. Juli 2020 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 16a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.   (5) Die Behörden des Landes stellen die Daten nach § 16a spätestens 24 Monate nach dem 14. Juli 2020 vollständig bereit. Ist die Bereitstellung der Daten innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu schaffen.   (6) Die Landesregierung überprüft bis zum 1. Januar 2020 und zum 31. Oktober 2021 die Erfahrungen mit diesem Gesetz und unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse.   (7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2025 über die Erfahrungen durch die Bereitstellung der Daten nach § 16a.   (8) Für die Tätigkeit des Landesrechnungshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, der staatlichen Kunsthochschulen, des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen, der Universitätsklinika, der Sozialversicherungsträger und der Versorgungswerke gelten § 3 Absatz 1 bis 3, §§ 5, 7, 14 und 15 ab dem 1. Januar 2023, sofern sie auf die jeweilige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 anwendbar sind. Für die Tätigkeit der Schulen gelten die Verpflichtungen aus diesem Gesetz spätestens ab dem 31. Dezember 2025.   (9) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Kostenfolgen, die sich für die Gemeinden und Gemeindeverbände aus diesem Gesetz ergeben. (10) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit der Experimentierklausel nach § 25a.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Für die Ministerpräsidentin Der Minister für Inneres und Kommunales zugleich in eigener Ressortzuständigkeit sowie für den Justizminister   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung, den Minister für Arbeit, Integration und Soziales sowie für den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz   Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr   Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung   Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport   Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter   Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei zugleich für den Finanzminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.