Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14c14d8f-c3dc-4199-b8fd-f6920195109f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.07.2016 Fassung Gültig ab 17.07.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rschriften oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Liegen zwingende Gründe vor, kann auch von der Frist nach Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden. Die Gründe nach Satz 1 und 2 sind zu dokumentieren.   (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9 Absatz 3, § 13, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten, einschließlich der Möglichkeit, den Inhalt der Akten abzurufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Elektronische Behördenkommunikation und Datenaustausch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. (1) Die schriftliche Kommunikation zwischen Behörden soll auf elektronischem Weg erfolgen. Zwischen Behörden, welche die elektronische Aktenführung nutzen, sollen Akten und sonstige Unterlagen elektronisch übermittelt oder aber der elektronische Zugriff ermöglicht werden. Bei der Kommunikation nach Satz 1 und der Datenübermittlung sowie dem Datenabruf nach Satz 2 sind gesicherte Übertragungswege zu nutzen.   (2) Soweit die Pflicht zur Aktenvorlage in Einzelfällen gesetzlich angeordnet oder Mittel des allgemeinen oder spezialgesetzlich geregelten Unterrichtungsrechtes der Aufsichtsbehörde ist, ist der Austausch von Akten spätestens bis zum 1. Januar 2022 auf elektronischem Weg zwischen Behörden des Landes, Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewährleisten. Das Scannen der Akten und deren Übermittlung in strukturierter Form reichen hierfür grundsätzlich aus, soweit die Behörde ihre Akten noch nicht vollumfänglich elektronisch führt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Petitionsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Petitionsverfahren sollen zwischen den beteiligten Behörden auf elektronischem Wege abgewickelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg bereit, so sind diese in maschinenlesbaren Formaten und möglichst offen anzubieten. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sind mit Metadaten bereitzustellen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Daten, die vor dem 16. Juli 2016 erstellt wurden, nur, wenn sie grundlegend überarbeitet werden. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, soweit Rechte Dritter oder geltendes Recht entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a Offen zugängliche Daten – Open Data Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. (1) Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung. Auch Kommunen können diese Daten zur Verfügung stellen.   (2) Absatz 1 gilt für Daten, die 1. der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform oder Datenbanken, und 2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen.   (3) Abweichend von Absatz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn 1. zu den Daten kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß der §§ 6 bis 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung besteht, 2. ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde, 3. Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter entgegenstehen oder 4. die Daten bereits von Dritten als offene Daten im Sinne des § 16a zur Verfügung gestellt werden.   (4) Die Bereitstellung der Daten nach dieser Vorschrift und die Aktualisierung von bereits veröffentlichten Datensätzen erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.   (5) Der Abruf der Daten muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung ermöglicht werden.   (6) Die Daten werden mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar und möglichst offen im Sinne des § 16 zur Verfügung gestellt. Die Metadaten werden über das Metadatenportal für offene Daten des Landes Nordrhein-Westfalen Open. NRW zugänglich gemacht, welches durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bereitgestellt wird.   (7) Die Behörden des Landes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.   (8) Die Behörden des Landes sollen die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten im Sinne des Absatzes 1 bereits frühzeitig bei der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 12, bei Abschluss von vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung sowie bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen zur Datenverarbeitung berücksichtigen.   (9) Die Landesregierung richtet eine zentrale Stelle zur Beratung der Ressorts zu Fragen der Bereitstellung von offenen Daten ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Georeferenzierung von Registern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder grundlegend überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen. Von der Maßnahme nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würde oder wenn datenschutzrechtliche Gründe der Nutzung entgegenstehen.   (2) Elektronische Register sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes elektronisch erhoben oder gespeichert werden. Dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Elektronische Beteiligungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Behörden können zur Beteiligung der Öffentlichkeit elektronische Informationstechnologien nutzen. Insbesondere können sie Möglichkeiten zur Online-Beteiligung über das Internet eröffnen. Die für die konkrete Durchführung der elektronischen Beteiligung jeweils zuständige Behörde hat einen angemessenen Zeitraum zur Beteiligung und den transparenten Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten. Nach anderen Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsverfahren bleiben unberührt.   (2) Die Resultate der elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligung sind von der zuständigen Behörde auszuwerten und zu prüfen. Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungen sind öffentlich elektronisch bekannt zu geben.   (3) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Portal „Beteiligung NRW“ für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden des Landes sollen das Portal „Beteiligung NRW“ für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen. Gemeinden und Gemeindeverbände können das Portal „Beteiligung NRW“ für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 4 eingefügt, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 gilt nicht für das Gesetz- und Verordnungsblatt.   (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle zu bestimmen, welche Fassung als die authentische anzusehen ist. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Fassung die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen.   (3) Besteht eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, kann die für die Veröffentlichung zuständige Stelle verlangen, dass das Veröffentlichungsersuchen ihr in einer bestimmten Form vorgelegt wird. Wird die Pflicht nach Satz 1 ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt, ist die zuständige Stelle auch befugt, eine bestimmte Form für eine Vorlage des Veröffentlichungsersuchens auf elektronischem Wege vorzugeben. Es muss sich jeweils um gängige und standardisierte Dateiformate handeln.   (4) Für Veröffentlichungsersuchen im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen kann die für die Veröffentlichung zuständige Stelle verlangen, dass das Veröffentlichungsersuchen ihr in einer bestimmten Form vorgelegt wird. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Veröffentlichung ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfolgen soll. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.   (5) In Bezug auf das Verfahren bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben § 7 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, § 5 Absatz 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, und die hierauf basierende Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, unberührt.   Abschnitt 3 Informationstechnische Zusammenarbeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fasst der IT-Planungsrat einen verbindlichen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende Interoperabilitäts- oder Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 663), so sind diese Standards durch die Behörden des Landes und Gemeinden und Gemeindeverbände bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9 Absatz 3, § 13, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. (1) Das Land Nordrhein-Westfalen und die nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Informationstechnik zusammen (ebenenübergreifende Kooperation).   (2) Als Gremium der ebenenübergreifenden Kooperation wird der IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Dem IT-Kooperationsrat gehören an: 1. die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik, die oder der den Vorsitz führt, 2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und jedes Ministeriums und 3. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.   Ausschließlich mit beratendem Status gehören dem Rat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Zweckverbandes KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister an. Der IT-Kooperationsrat kann bei Bedarf Externe mit Fachwissen, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände, beratend hinzuziehen.   (3) Der IT-Kooperationsrat ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere bei der Festlegung von Datenübermittlungs- und Datenabrufregelungen von allgemeiner Bedeutung.   (4) Der IT-Kooperationsrat spricht Empfehlungen aus insbesondere zu 1. den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrates, 2. den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG fasst, und zu den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich Informationstechnik und elektronische Verwaltung, 3. der Weiterentwicklung der Strategien für Informationstechnologie, Open Government, elektronische Verwaltung und die Umsetzungsplanung des Landes Nordrhein-Westfalen und der nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf die elektronische Verwaltung sowie zur Steuerung von wichtigen Einzelprojekten aus dieser Umsetzungsplanung, 4. landesspezifischen Informationssicherheits- und Interoperabilitätsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der im Land Nordrhein-Westfalen eingesetzten informationstechnischen Systeme, Daten und Metadaten, soweit der IT-Planungsrat hierzu nicht bereits verbindliche Standards beschlossen hat und 5. den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren.   (5) Die Empfehlungen des IT-Kooperationsrates werden einstimmig ausgesprochen.   (6) Der IT-Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Koordinierung der Informationstechnik in der Landesverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22: Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik steuert und koordiniert die Informationstechnik in der Landesverwaltung und legt insbesondere die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien fest. Soweit Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, ist der IT-Kooperationsrat zu beteiligen.   (2) Hierzu stimmen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien die informationstechnischen Vorhaben ihrer Geschäftsbereiche mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik ab.   (3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik ist insbesondere zuständig für 1. die Fortentwicklung einer an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten Informationstechnik der Landesverwaltung, 2. die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Planungsrats über fachunabhängige und fachübergreifende Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern -Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG-, 2a. die Koordinierung der Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz ergeben, 3. die Bereitstellung von übergreifenden Kommunikations- und anderen Infrastrukturen für die elektronische Verwaltung, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen (Basiskomponenten), 4. die Koordinierung der Umsetzung und Fortentwicklung von Open Government in der Landesverwaltung, 5. die Koordinierung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung und die Bereitstellung zentraler informationstechnischer Sicherheitskomponenten, 6. die fachliche Steuerung des Landesbetriebes Information und Technik sowie seine Beauftragung mit informationstechnischen Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung, 7. die Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern, dem Bund, der Europäischen Union und internationalen Partnern in Angelegenheiten der Informationstechnik, wenn mehr als eine oberste Landesbehörde betroffen ist, sowie mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen und 8. die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn der Bereich der Informationstechnik betroffen ist, insbesondere im IT-Planungsrat.   (4) Der Aufbau der Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen verbleibt in der Verantwortung der hierfür zuständigen obersten Landesbehörde und erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23: Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung 1. die öffentlichen Stellen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 bis 5, 1a. die Ausgestaltung und Nutzung von Serviceportal. NRW nach § 5a Absatz 1 insbesondere hinsichtlich a) Betrieb und Pflege sowie b) Verarbeitung personenbezogener Daten, 2. die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs sowie Ausgestaltung und Nutzung von E-Rechnungsportal NRW nach § 7a insbesondere hinsichtlich a) der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form, b) Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und c) Betrieb und Pflege von E-Rechnungsportal NRW sowie Verarbeitung personenbezogener Daten im E-Rechnungsportal NRW, 3. die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach §§ 16 und 16a insbesondere hinsichtlich a) der Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach §§ 16 und 16a sowie b) der Einrichtung, Ausgestaltung und Aufgaben der Beratungsstelle nach § 16a Absatz 9, 3a. die Ausgestaltung und Nutzung des Portals „Beteiligung NRW“ nach § 18 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich a) Betrieb und Pflege sowie b) Verarbeitung personenbezogener Daten, 4. die Ausgestaltung der Umsetzung von IT-Standards für den Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung nach § 20 insbesondere hinsichtlich a) der zu verwendenden Datenmodelle und b) der Anforderungen an die Übermittlung und 5. die Durchführung von informationstechnischen Aufgaben nach § 24 näher zu bestimmen.   (2) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung, insbesondere die Vorgabe von zentralen Standards für die Behörden des Landes für 1. den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren gemäß § 3 Absatz 1, 2. (weggefallen) 3. die für die Übermittlung durch Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen geeigneten Formate gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Formate nach § 4 Absatz 3, 4. den Einsatz von elektronischen Bezahlverfahren gemäß § 7, 5. die Einführung der elektronischen Akte nach § 9 und das Übertragen und Vernichten des Papieroriginals nach § 10, 6. die Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Führ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.