Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)

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Quellenkennung: 14c14d8f-c3dc-4199-b8fd-f6920195109f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.07.2016 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.07.2016 Fassung Gültig ab 17.07.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Vom 8. Juli 2016   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 - Grundlagen § 1 Ziel und Geltungsbereich § 2 Barrierefreiheit   Abschnitt 2 - Elektronisches Verwaltungshandeln § 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung § 4 Elektronische Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen § 5 Elektronische Verwaltungsverfahren § 5a Serviceportal.NRW und Fachportale § 6 Information zu Behörden in öffentlich zugänglichen Netzen § 7 Elektronische Bezahlmöglichkeiten § 7a Elektronische Rechnung § 8 Nachweise § 9 Elektronische Aktenführung § 10 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals § 11 Aufbewahrung und Archivierung § 12 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand § 13 Akteneinsicht § 14 Elektronische Behördenkommunikation und Datenaustausch § 15 Petitionsverfahren § 16 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten § 16a Offen zugängliche Daten – Open Data § 17 Georeferenzierung von Registern § 18 Elektronische Beteiligungen § 19 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter   Abschnitt 3 - Informationstechnische Zusammenarbeit § 20 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates § 21 IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen § 22 Koordinierung der Informationstechnik in der Landesverwaltung § 23 Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften § 24 Landesbetrieb IT. NRW   Abschnitt 4 - Schlussvorschriften § 25 Überprüfung von Rechtsvorschriften § 25a Experimentierklausel § 26 Inkrafttreten und Berichtspflicht   Abschnitt 1 Grundlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel und Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz 2 geändert und Absätze 3 bis 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die elektronische Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen Verwaltung erleichtert wird und die Kommunikations- und Bearbeitungsprozesse in der öffentlichen Verwaltung weitgehend elektronisch und medienbruchfrei durchgeführt werden können. Die elektronische Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen soll flächendeckend für Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet werden. Gemeinden und Gemeindeverbände können die Vorgaben dieses Gesetzes, zu deren Erfüllung sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, in eigener Verantwortung umsetzen.   (2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.   (3) Das Gesetz gilt nicht für 1. die in § 2 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung genannten Bereiche und 2. Krankenhäuser, Stiftungen, Beliehene und ländergemeinsame Einrichtungen und Behörden.   (4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 10 bleiben unberührt.   (5) Für die Tätigkeit der staatlichen Kunsthochschulen sowie des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auch für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gelten.   (6) Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt diesem Gesetz nur, soweit nicht seine institutionelle Unabhängigkeit oder die Unabhängigkeit seiner Mitglieder beeinträchtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Barrierefreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.   Abschnitt 2 Elektronisches Verwaltungshandeln Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 und 5 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025; Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Die Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg nach den Vorschriften des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Für den Zugang bietet die Behörde ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren an.   (2) (weggefallen)   (3) Die Behörde bietet in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet und die Identitätsfeststellung zulässig ist, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, an. Die Bereitstellung und der Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität in Verwaltungsverfahren können zur behördenübergreifenden Nutzung auf einen gemeinsamen IT-Diensteanbieter übertragen werden, der die Aufgabe in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit wahrnimmt. Vor jeder Verwendung in einer anderen E-Government Anwendung muss die betroffene Person die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Stammdaten für die konkrete Anwendung erteilen.   (4) Der gemeinsame IT-Diensteanbieter im Sinne des Absatz 3 Satz 2 darf die Stammdaten auch an Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.5.2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11.7.2012 (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131), übermitteln, sofern 1. die betroffene Person hierzu im Einzelfall ihre Einwilligung erteilt, 2. der Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse die Stammdaten zur Identitätsfeststellung und zur Erfüllung dieser Dienste benötigt, 3. dieser dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) unterliegt und 4. dem gemeinsamen IT-Diensteanbieter keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen.   (5) Die Bereitstellung und der Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zur medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument unter Anwesenden im Sinne des § 18a des Personalausweisgesetzes können zur behördenübergreifenden Nutzung auf einen gemeinsamen IT-Diensteanbieter übertragen werden, der die Aufgabe in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit wahrnimmt.   (6) Die nicht-elektronische Kommunikation und die Annahme von Erklärungen in schriftlicher Form, zur Niederschrift oder auf anderem Wege dürfen außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 nicht unter Hinweis auf die Zugangsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 abgelehnt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Elektronische Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Durch die Wahl eines elektronischen Kommunikationswegs eröffnen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der jeweiligen Angelegenheit den Zugang für die zuständige Behörde. Diese soll im Falle einer Antwort den von der Absenderin oder dem Absender gewählten elektronischen Kommunikationsweg zur Übermittlung der Antwort nutzen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Antwort in einem elektronischen Fachverfahren erzeugt oder versandt wird, wenn Rechtsvorschriften dem gewählten Kommunikationsweg entgegenstehen oder die Antwort der Behörde aufgrund technischer Unmöglichkeit nicht auf demselben elektronischen Weg erfolgen kann.   (2) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für diese zur Bearbeitung nicht geeignet, gilt § 3a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, § 36a Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder § 87a Absatz 2 der Abgabenordnung.   (3) Werden an Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen Dateien übermittelt, sollen für diese offene und standardisierte Dateiformate genutzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Elektronische Verwaltungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 sowie Absatz 2 und 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Die Behörde soll spätestens bis zum 1. Januar 2021 die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem Weg anbieten. § 3a Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 87a der Abgabenordnung bleiben unberührt.   (2) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.   (3) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Serviceportal.NRW und Fachportale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Serviceportal. NRW als ein Verwaltungsportal für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden können das Serviceportal. NRW nutzen, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen. Andere Verwaltungsportale des Landes sind mit dem Serviceportal. NRW zu verknüpfen.   (2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien können neben dem Serviceportal. NRW weitere elektronische, über allgemein zugängliche Netze aufrufbare Verwaltungsportale errichten und betreiben, die die landesweite, elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Sinne des § 5, die im engen sachlichen Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Zuständigkeit stehen, ermöglichen (Fachportale). Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des jeweiligen Fachportals insbesondere hinsichtlich Betrieb und Pflege sowie Verarbeitung personenbezogener Daten näher zu bestimmen. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden vollzogen werden, sind vor Erlass die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums fallen, bedarf es dessen Zustimmung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Information zu Behörden in öffentlich zugänglichen Netzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.   (2) Die Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über die von ihr auf elektronischem Weg angebotenen Dienstleistungen, ihre sonstige nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Elektronische Bezahlmöglichkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9 Absatz 3, § 13, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, ermöglicht die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr gängigen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren, das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7a Elektronische Rechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7a eingefügt durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 28. Juli 2018. (red. Hinweis: § 7a tritt am 1. April 2020 in Kraft, vgl. § 26 Absatz 3); Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1. Auftraggeber im Sinne des Satzes 1 können die Ausstellung elektronischer Rechnungen verlangen.   (2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.   (3) Die Landesregierung stellt das E-Rechnungsportal NRW für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Nachweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absätze 1 und 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. (1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art und Qualität der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.   (2) Mit Einwilligung der am Verfahren beteiligten betroffenen Person kann die zuständige Behörde erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nicht ausdrücklich eine nichtelektronische Vorlage gesetzlich angeordnet ist. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die ausstellende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Satz 1 gilt nicht für die Einholung von Führungszeugnissen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Elektronische Aktenführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9 Absatz 3, § 13, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. (1) Akten können ausschließlich elektronisch geführt werden.   (2) Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.   (3) Die Behörden des Landes sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen. Die Behörden des Landes, die die elektronische Akte gemeinsam mit der elektronischen Laufmappe einführen, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2024 ihre Akten elektronisch führen. Das für Inneres zuständige Ministerium und die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2024 ihre Akten elektronisch führen. Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, die staatlichen Hochschulen, das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, die staatlichen Schulämter sowie die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sollen spätestens ab dem 31. Dezember 2025 ihre Akten elektronisch führen. Die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung gilt nicht für solche Behörden oder Teile oder Bereiche einer Behörde, bei denen das Führen elektronischer Akten langfristig unwirtschaftlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und nachvollzogen werden kann, wann und durch wen die Unterlagen übertragen wurden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.   (2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Aufbewahrung und Archivierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit erforderlich ist, müssen elektronisch gespeicherte Akten oder Aktenteile in ein anderes elektronisches Format überführt werden. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für elektronische Dokumente, die Papierdokumente wiedergeben, gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.   (2) Die Vorschriften des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absätze 1 und 2 geändert, Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. (1) Verwaltungsabläufe der Behörden des Landes, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und der staatlichen Hochschulen sollen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 auf elektronischem Weg abgewickelt und entsprechend gestaltet werden (Elektronische Vorgangsbearbeitung). Verwaltungsabläufe sind Abläufe, die innerhalb von Behörden von bestimmten Personengruppen in einer sich wiederholenden Reihenfolge unter bestimmten Vorgaben und unter Nutzung von Hilfsmitteln bearbeitet werden.   (2) Zur Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung sollen Behörden des Landes Verwaltungsabläufe unter Nutzung einer landeseinheitlichen Methode dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.   (3) Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würden oder Rechtsvo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.