Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-051. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 25. Juni 2026 Nummer 51 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes Vom 23. Juni 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Niedersächsische Hinterlegungsgesetz vom 9. November 2012 (Nds. GVBl. S. 431), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „oder zu Protokoll der Geschäftsstelle“ eingefügt. 2. Nach § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt: „§ 5 a Elektronische Akte, elektronisches Dokument (1) 1Die Hinterlegungsakten werden elektronisch geführt. 2§ 298 a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessord- nung (ZPO) gilt entsprechend. (2) 1Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichende Anträge und Erklärungen kön- nen als elektronische Dokumente übermittelt werden. 2Die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Personen und Stellen sowie Notarinnen und Notare müssen Anträge und Erklärungen als elektronische Doku- mente übermitteln; § 130 d Sätze 2 und 3 ZPO gilt entsprechend. 3Für die elektronischen Dokumente gelten § 130 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6 und § 298 ZPO, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349), in der jeweils geltenden Fassung, und die jeweils geltende Fassung der Bekanntmachung technischer Standards nach § 5 ERVV entsprechend. 4Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verordnung elektronische Formulare einzuführen; § 130 c Sätze 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend. (3) Für elektronische Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Pro- tokolle, gelten die §§ 130 b, 298 Abs. 1 Satz 1 und § 317 Abs. 3 ZPO entsprechend. (4) Für die Zustellung elektronischer Dokumente gilt § 173 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) Für die Einsicht in elektronisch geführte Hinterlegungsakten gilt § 299 Abs. 3 ZPO ent- sprechend.“ Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 51 vom 25. Juni 2026 Seite 2 4. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „bestimmten Wertpapieren im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 BGB“ durch die Angabe „zur Sicherheitsleistung geeigneten Wertpapieren im Sinne des § 234 Abs. 1 BGB“ ersetzt. b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt: „3Der Antrag nach Satz 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.“ 5. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 173 der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 174 ZPO“ ersetzt. 6. § 21 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Bei Hinterlegungen aufgrund des § 1844 BGB, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1798 Abs. 2 Satz 1 oder § 1813 Abs. 1 BGB, sowie bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1814 und 1818 BGB, jeweils auch in Verbindung mit § 1667, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 oder § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB, in einer ihrer vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen, müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 23. Juni 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.