Brandenburg

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)

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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG) vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 41]) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.54)

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, oder versäumen sie die vereinbarte Frist, so kann die oder der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses beim zuständigen Gericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 10 000 Euro beantragen. Dasselbe gilt, wenn die ordnungsgemäß geladenen Sachverständigen nicht erscheinen oder sich weigern, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in diesen Fällen kann der Untersuchungsausschuss zugleich den Sachverständigen die durch ihre Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegen. § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Werden Sachverständige mit einem Auftrag im Sinne von Absatz 3 Satz 2 betraut, haben sie entsprechend § 16 das Recht auf Zutritt zu Behörden, Dienststellen und Einrichtungen sowie auf Auskünfte und Vorlage von Beweismitteln. Sie können den Herausgabeanspruch entsprechend § 23 Absatz 1 und 4 geltend machen. Werden ihnen Rechte gemäß Satz 1 nicht gewährt, bedarf es eines Beweisbeschlusses gemäß § 15 Absatz 1. Die Sachverständigen können Personen informatorisch anhören. Einzelnorm § 23 Herausgabepflicht, Beschlagnahme und Durchsuchung (1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist auf Verlangen des Untersuchungsausschusses zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt nicht in den Fällen des § 16 Absatz 3 Nummer 3 und des § 19. (2) Verweigert die den Gewahrsam innehabende Person die Herausgabe, kann das zuständige Gericht auf Antrag der oder des Vorsitzenden ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder Erzwingungshaft festsetzen. (3) Auf Antrag der oder des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen und die Übergabe an den Untersuchungsausschuss an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Die §§ 97, 104, 105 Absatz 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Der Untersuchungsausschuss kann die zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen, die Anordnungen zu vollziehen. (4) Der Untersuchungsausschuss prüft die erlangten Beweismittel unverzüglich auf ihre Beweiserheblichkeit. Unerhebliche Beweismittel sind unverzüglich zurückgegeben. Die Beweismittel gelten während der Prüfung als VS-VERTRAULICH im Sinne der Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg eingestuft. Nach der Prüfung hebt der Untersuchungsausschuss die Einstufung auf oder nimmt eine Einstufung gemäß § 11 Absatz 5 vor. (5) § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unangetastet. Einzelnorm § 24 Rechts- und Amtshilfe (1) Bei Ersuchen um Rechtshilfe zur Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen sind die Fragen im Einzelnen festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrages beizufügen. (2) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll. (3) Über die Untersuchungshandlung hat die um Rechts- oder Amtshilfe ersuchte Stelle ein Protokoll aufzunehmen. (4) Die Rechts- und Amtshilfe durch die Gerichte und Behörden eines anderen Landes oder des Bundes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Einzelnorm § 25 Verlesen von Protokollen und Schriftstücken (1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen. (2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern zugänglich gemacht worden sind und der Ausschuss auf die Verlesung verzichtet. (3) Für die Verlesung gilt § 11 Absatz 2 und 5 entsprechend. Einzelnorm Abschnitt 3 Beendigung des Verfahrens § 26 Beendigung Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag, durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages. Einzelnorm § 27 Aussetzung und Auflösung (1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Die Aussetzung darf nicht erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Landtages, die zu den antragstellenden Abgeordneten gehört haben, der Aussetzung widerspricht. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtages wieder aufgenommen werden. Der Beschluss muss gefasst werden, wenn er von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages, die zu den antragstellenden Abgeordneten gehört haben, beantragt wird. § 2 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. (2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Ermittlungen auflösen. Eine Auflösung findet nicht statt, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Landtages widerspricht. Die widersprechenden Abgeordneten müssen jedoch zu den antragstellenden Abgeordneten gehört haben. Einzelnorm § 28 Berichte (1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht. (2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt der oder dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der Bericht hat den Gang der Untersuchung, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten. Der Bericht darf keine Tatsachendarstellungen enthalten, die gemäß § 11 Absatz 2 oder 5 nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Sind solche Tatsachendarstellungen zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages zwingend erforderlich, sind sie in einem gesonderten Teil des Berichts aufzunehmen. Dieser Teil ist entsprechend § 11 Absatz 5 zu behandeln. (3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine im Untersuchungsverfahren vertretene abweichende Meinung darzulegen; dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. (4) Über abtrennbare Teile des Untersuchungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der antragstellenden Mitglieder des Landtages einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist. (5) Der Landtag kann vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Soll der Zwischenbericht eine Beweiswürdigung enthalten, ist er mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen. (6) Auf Teil- und Zwischenberichte finden die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Einzelnorm § 29 Kosten und Auslagen Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten der Ausstattung des Untersuchungsausschusses, der Fraktionen und Gruppen nach § 2 Absatz 5. Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige sowie informatorisch angehörte Personen erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Die Entschädigung oder Vergütung wird von der Landtagsverwaltung festgesetzt. Gegen die Festsetzung können die betroffenen Personen einen Antrag auf Entscheidung des zuständigen Gerichts stellen. Einzelnorm § 30 Gerichtliches Verfahren (1) Zuständiges Gericht im Sinne des Gesetzes ist das für den Sitz des Landtages örtlich zuständige Landgericht. (2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts können der Untersuchungsausschuss und die Personen, die betroffen sind, und nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft die oder der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt. (3) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 2 ist das Brandenburgische Oberlandesgericht. (4) Die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg bleiben unberührt. Einzelnorm § 31 Einschränkung von Grundrechten Aufgrund dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2, Artikel 104 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Brandenburg, auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg, auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.