Brandenburg

Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG)

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Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG) vom 10. Dezember 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 27], S.504) zuletzt geändert durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 37])

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Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG) vom 10. Dezember 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 27], S.504) zuletzt geändert durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 37]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Im Land Brandenburg wird eine selbständige Finanzgerichtsbarkeit errichtet. § 2 Das Finanzgericht wird gemeinsam mit dem Land Berlin errichtet. § 3 Oberste brandenburgische Dienstaufsichtsbehörde für das Finanzgericht ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Ausübung der Dienstaufsicht über das Finanzgericht wird staatsvertraglich geregelt. § 4 Das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate des gemeinsamen Finanzgerichts wird staatsvertraglich geregelt. § 5 Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung aufgrund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden. § 6 (außer Kraft getreten) § 7 (aufgehoben) § 8 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Potsdam, den 10. Dezember 1992 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.