Brandenburg

Gesetz zum Landesbetrieb Straßenwesen

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Gesetz zum Landesbetrieb Straßenwesen vom 26. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 10], S.240, 241)

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Gesetz zum Landesbetrieb Straßenwesen vom 26. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 10], S.240, 241) § 1 Organisationsänderung Das Autobahnamt und die Straßenbauämter Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Kyritz, Potsdam und Wünsdorf werden aufgelöst und in den Landesbetrieb Straßenwesen überführt. § 2 Aufgaben (1) Die dem Autobahnamt und den Straßenbauämtern übertragenen Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen gehen auf den Landesbetrieb Straßenwesen über. (2) Die bisher vom Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen wahrgenommenen Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen im Bereich Straßenwesen gehen mit Ausnahme der Aufgabe der Anhörungsbehörde für die straßenrechtliche Planfeststellung nach Landesstraßenrecht und Bundesfernstraßenrecht auf den Landesbetrieb Straßenwesen über. § 3 Personal Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Autobahnamtes, der Straßenbauämter und die für den Bereich Straßenwesen tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen werden dem Landesbetrieb Straßenwesen zugeordnet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.