Zum Gesetzesinhalt

KVAV

§ 25Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die
1.
in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet;
2.
auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erbracht werden in den dort maßgeblichen Zeiträumen.
Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93ce391653bc9c55e72ea003603f1e95da35103c450b8acdf9268ba79db70c4b

XML-Quelle beim Herausgeber