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KVAV

§ 2Rechnungsgrundlagen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

(1) Rechnungsgrundlagen sind:
1.
der Rechnungszins,
2.
die Ausscheideordnung,
3.
die Kopfschäden,
4.
der Sicherheitszuschlag,
5.
die sonstigen Zuschläge und
6.
die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93ce391653bc9c55e72ea003603f1e95da35103c450b8acdf9268ba79db70c4b

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