Zum Gesetzesinhalt

KBAG

§ 1

Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.
(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004880951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2998991de9554c5f48b4af4f86db6e30b38c4d5bbb096170b3e166d9c500c4de

XML-Quelle beim Herausgeber