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KAnG

§ 9Bund-Länder-Zusammenarbeit

Bundes-Klimaanpassungsgesetz

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung erlassen. Die bestehenden Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.
(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die in der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie festgelegten Ziele zu erreichen.
(3) Der Bund unterstützt die Klimaanpassung im Rahmen seiner Zuständigkeit und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch übergeordnete Strategieentwicklung und die Koordination aller Handlungsfelder und Akteure, durch Datenangebote, durch wissenschaftliche Grundlagenarbeit und Forschungsvorhaben sowie durch Information, Beratung und Vernetzung der Akteure.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1890A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 067b02388a2dcaeb2498b2852810f32790ccfbe506643dc7051f4e7acf907d47

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