JFDG
§ 2Freiwillige
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
- einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar
- a)
- einer Vollzeitbeschäftigung oder
- b)
- einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
- 3.
- sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- 4.
- für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:
- a)
- ein angemessenes Taschengeld,
- b)
- unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
- c)
- Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR084210008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ccb3f59fa2e6788d09d6d195fb75029c7c25d5fb34bcd64ce49c876da9d8a1fa