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JFDG

§ 12Datenschutz

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ccb3f59fa2e6788d09d6d195fb75029c7c25d5fb34bcd64ce49c876da9d8a1fa

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