JüdMilSeelsVtr
Art 10
- 1.
- die Einführung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in ihr religiöses Amt in der Militärseelsorge,
- 2.
- die oberste religiöse Dienstaufsicht über die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen mit Ausnahme der religiösen Fachaufsicht, die durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahrgenommen wird,
- 3.
- den Erlass von religiösen Richtlinien für die Ausbildung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen und die Überwachung ihrer Durchführung,
- 4.
- die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen,
- 5.
- die Visitation der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sowie Besuche der jüdischen Soldaten und Soldatinnen,
- 6.
- den Erlass einer Feldagende,
- 7.
- das religiöse Schrifttum in der jüdischen Militärseelsorge,
- 8.
- die Aufsicht über die Gewährleistung koscherer Verpflegung (Kaschrut-Aufsicht) und über die Beschaffung der erforderlichen Ritualgegenstände für das Gebet und die Feiertage,
- 9.
- die Einweihung von Gebetsräumen der jüdischen Militärseelsorge,
- 10.
- den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit gemeindlichen Stellen des zivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,
- 11.
- die Seelsorge für jüdische Kriegsgefangene.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR166500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aba8a630c4671ca6e978baef6aaa87bd6d0897229d293531e2593654416daa1