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IntV

§ 12Grundstruktur des Orientierungskurses

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.7.2026 I Nr. 218

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae05b3b26261ae053b436911fa8cd4274157b62d33ed9b7d2c43f25ddc58bb5c

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