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IntKonnBek 2009

Bekanntmachung nach Artikel 6 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a927ddb09dfd63297275e6c84180596a1e153b69cc63427e52f344b76eb4f69a

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