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Bekanntmachung nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011620986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb939342680e7598a966188dbe3552aaeca3493c0f15af702f54f05000b7ba4c

XML-Quelle beim Herausgeber

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