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IGV-DG

§ 10Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit (zu Artikel 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 9 IGV)

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

(1) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat vor der ersten Landung auf einem inländischen Flughafen die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, gemäß Artikel 38 in Verbindung mit Anlage 9 IGV nur dann abzugeben, wenn das Bundesministerium für Gesundheit dies allgemein angeordnet hat. Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese allgemeine Anordnung für Luftfahrzeuge treffen, die aus betroffenen Gebieten kommen. Die Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt.
(2) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat unverzüglich nach der ersten Landung die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge an die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle zu übergeben. Diese leitet die Erklärung zur Prüfung des Abschnitts über Gesundheit an das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.5.2021 I 1174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c78725f9366cf2594bac20b9ec86e106781aba72e19d554747c1dc4ebc6c7991

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