Zum Gesetzesinhalt

IEntwOrgAbkG

Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation

Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Entwicklungsorganisation sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus. Der Direktor sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 55 G v. 18.3.1975 I 705

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR221370960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a6f4278dfaca7367635ee79c0aed38a9af0f3e96f88c58cadb5d2406e7c21e8

XML-Quelle beim Herausgeber