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HwO§5aAbs2V

Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131500004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c08ec05737eda3bae87dc6b8402e44e809938f4390ac60f1a56dc493ef2e8a76

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