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HdlDlStatG

§ 1Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen
1.
der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
2.
der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.
(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dce5571aedc61f686023057ce8176fb71230a4520345066ebd8ae3779597ddd7

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