(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
2.
die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,
3.
die zur Ausübung der Tätigkeiten im höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,
4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit,
5.
das erforderliche Allgemeinwissen sowie
6.
das erforderliche politische Fachwissen.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)
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