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HADVDV

§ 10Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1.
Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
2.
Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
3.
Kurzvortrag,
4.
Simulationsaufgabe und
5.
Gruppenaufgabe.
(3) Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0E0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d78916911b25ee6a912d4461605021c6469df8ffa6ac1de8ead3a53597594c2

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