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9. GerüstbauerArbbV

Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk

Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14C0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4ae190889b1b67476c17a08391b8df042621f838a53b642904c1f112728c9cc

XML-Quelle beim Herausgeber

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