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GBBStatÄndVAnl

§ 2Gegenstand

Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

(1) Gegenstand der Holding ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an der DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank, an Genossenschaften, genossenschaftlichen Zentralinstitutionen sowie an juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossenschaftswesen wirtschaftlich verbunden sind.
(2) Die Holding gewährleistet die von ihren Rechtsvorgängern übernommene Verwaltung und den Einzug von Forderungen. Sie kann die dafür notwendige Geschäftsbesorgung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vertraglich gegen Entgelt Dritten übertragen.
(3) Die Holding ist befugt, alle mit dem Gegenstand der Holding zusammenhängenden Geschäfte zu betreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021240991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 546420b05d21d8e22970492c9213919cc642acba7ed41dbf8d24d66e24ca27bf

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