GAPStatV
§ 15Übermittlungspflichten der Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
- 1.
- Einzelangaben zu den bei ihnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen, gegliedert nach
- a)
- Beschäftigungsart,
- b)
- ausgeübtem Beruf,
- c)
- Tätigkeits- oder Funktionsbereich,
- d)
- Berufs- oder Hochschulabschluss,
- e)
- Geschlecht,
- f)
- Geburtsjahr,
- g)
- vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden, sowie
- 2.
- die in den auskunftspflichtigen Behörden tariflich und besoldungsrechtlich vereinbarten Wochenarbeitsstunden bei einer Vollzeitstelle.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1710A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0494d3043b55428146d3e1289f008ac025fcba58b31c84254bc3052835ddbff0