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GAPStatV

§ 15Übermittlungspflichten der Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Die Stellen, die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind, sowie die Stellen des Bundes, die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für Zwecke des regionalen Gesundheitspersonalmonitoring jährlich, spätestens bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
1.
Einzelangaben zu den bei ihnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen, gegliedert nach
a)
Beschäftigungsart,
b)
ausgeübtem Beruf,
c)
Tätigkeits- oder Funktionsbereich,
d)
Berufs- oder Hochschulabschluss,
e)
Geschlecht,
f)
Geburtsjahr,
g)
vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden, sowie
2.
die in den auskunftspflichtigen Behörden tariflich und besoldungsrechtlich vereinbarten Wochenarbeitsstunden bei einer Vollzeitstelle.
Stichtag für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist jeweils der 31. Dezember.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1710A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0494d3043b55428146d3e1289f008ac025fcba58b31c84254bc3052835ddbff0

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