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FlurbG

§ 22

Flurbereinigungsgesetz

(1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde ist zu den Versammlungen einzuladen.
(2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit und über den Stand des Verfahrens zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005910953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd6525c444808260ffc7ef561be2e26ac7854e8c332197b91ae6c1cc0b1215c6

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