FeinGehStempG
(XXXX)
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
- 1.
- die Reichs-Krone,
- 2.
- das Sonnenzeichen ... für Gold oder das Mondsichelzeichen ... für Silber,
- 3.
- die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
- 4.
- die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
- bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen ...,bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen ...
- Gold ... Silber ...
Fundstelle: BGBl. Teil III)
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010886
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0201407786f2e7c9810030d4ea84644cb3f7272df118c1d8856fbeedfc8f3aa