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FeinGehStempG

(XXXX)

Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
1.
die Reichs-Krone,
2.
das Sonnenzeichen ... für Gold oder das Mondsichelzeichen ... für Silber,
3.
die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
4.
die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muß
bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen ...,
bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen ...
sich befinden.
Gold ... Silber ...
(... = nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. Teil III)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Nr. 4 Kursivdruck: Jetzt des Warenzeichengesetzes 423-1
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010886

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0201407786f2e7c9810030d4ea84644cb3f7272df118c1d8856fbeedfc8f3aa

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