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FAnpG

Art 1Verwaltungsausgaben

Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben ergeben. Die Erstattung von Verwaltungskosten bei Amtshilfe bleibt unberührt.
(2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsaufgaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich die Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den getroffenen Vereinbarungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. V § 6 G v. 23.5.1975 I 1173

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014260971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e16b5b8e1acd0787e25be712fd2cb1829083636dc65382f85b351fd9efd49a2b

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