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FahrlPrüfV

§ 3Berufung der Mitglieder

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Dieses soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle angehören. Die Berufung kann befristet werden.
(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498

Sonst: Ersetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1337be0fe2d3af599a670a9fb6c908830e9c83074ada1c86725cbf15d279fbce

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